Deutsche Übersetzung
BITS Research Note 03.2
April 2003
ISSN 1434-7687

 

"Nicht tödliche" Chemikalien zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung?

von Dr. Walter Krutzsch

 

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Vorbemerkung der Herausgeber: Vom 28. April bis zum 9.Mai 2003 findet in Den Haag die erste Überprüfungskonferenz der Chemiewaffenkonvention statt. Während dieser Konferenz wollen die Mitgliedsstaaten der Konvention, die Chemiewaffen verbietet, die Einhaltung des Übereinkommens und die Fortschritte seit deren Inkrafttreten überprüfen. Sie werden sich mit Fortschritten in Wissenschaft und Forschung befassen, die die Konvention betreffen bzw. Auswirkungen darauf haben. Darüberhinaus wollen sie sich mit dem Einsatz sogenannter handlungsunfähig machender Gifte und anderer nicht-tödlicher Chemikalien zu militärischen Zwecken wie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auseinandersetzen und diskutieren, wie diese im Blick auf die Konvention und das internationale humanitäre Kriegsvölkerrecht zu bewerten sind. Diese Fragestellung ist Gegenstand dieser Forschungsnotiz.

Die Notiz ist eine deutschsprachige Fassung der BITS-Research Note 03.2 und gibt den Textkörper wieder. Die umfangreiche Dokumentensammlung, die Aufschluß über die in der Verhandlungsgeschichte der Chemiewaffenkonvention vertretenen, relevanten Positionen gibt, wurde in englischer Sprache belassen.

 

1. Einleitung

Die Konvention über das Verbot chemischer Waffen (CWC) wurde abgeschlossen, um für immer auf solche Waffen zu verzichten. Es kommt darauf an, dieses Verbot strikt einzuhalten, ohne deshalb in die friedliche Nutzung der Chemie störend einzugreifen. Daraus entsteht eine Zwangslage, die kulminiert, wenn unterschieden werden muß zwischen verbotener Anwendung chemischer Waffen und nicht verbotenem Einsatz bestimmter Chemikalien bei zivilen Unruhen. Die Chemiewaffen-Konvention, richtig ausgelegt, ermöglicht verbotenes Verhalten von erlaubtem zu unterscheiden.

Vor einiger Zeit wurde ein USA Forschungs- und Entwicklungsprogramm zu nicht-tödlichen chemischen Waffen bekannt. Zu Beginn des Krieges gegen Irak gab es Äußerungen über Absichten, diese auch anzuwenden. Das "Sunshine-Project" berichtete darüber[ 1 ]. Bei den neuen Waffen geht es um Betäubungsmittel und psychoaktive Substanzen sowie weitreichende chemische Waffensysteme, darunter 81 mm Mörser-Granaten. Vorgesehen ist die Anwendung gegen "möglicherweise feindliche Zivilpersonen", bei anti-terroristischen Operationen, Aufstandsbekämpfung und anderen militärischen Operationen. Das Moskauer Geiseldrama[ 2 ], gilt als eines der möglichen Szenarien. Daraus entstand eine Diskussion, die die rechtliche Trennlinie zwischen verbotener Anwendung chemischer Waffen und zivilen Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen in Zweifel zieht.

Die rechtliche Seite des Problems ist: Welche chemischen Stoffe sind, gemäß Artikel II, Paragraph 9 (d) der CWC, für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschließlich innerstaatlicher Bekämpfung von Unruhen vom Verbot ausgenommen?

Gegenwärtig gewinnt eine Erklärung des Vorsitzenden des CW Komitees, Botschafters Adolf von Wagner, neue Aktualität. Als er 1992 die Schlußfassung des Entwurfs der CW-Konvention dem CW Komitee vorlegte, sagte er dazu:

"4. Besonders die Mittel zur Bekämpfung von Unruhen bilden ein wirkliches Problem. Diese Reizstoffe, handlungsunfähig machende Stoffe, werden in der ganzen Welt von der Polizei und anderen Organen, die für Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig sind, für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich innerstaatlicher Bekämpfung von Unruhen, angewandt. Die gleichen Stoffe würden jedoch eine unmittelbare Gefahr darstellen, wenn es möglich wäre, daraus eine neue Generation nicht tödlicher, aber nichtsdestoweniger wirksamer chemischer Kampfstoffe zu entwickeln, was unüberwindliche Probleme schaffte, in der sich bildenden Grauzone zwischen "wirklichen" und "nicht tödlichen" Waffen zu unterscheiden.

5.Erst in den letzten Verhandlungswochen ist ein Punkt nahe einem Konsensus erreicht über diese Streitfrage, die tatsächlich die Tragweite der Konvention berührt. Das war möglich, weil eine sich gemeinsame Auffassung der Delegationen darüber herausbildete, daß die Entwicklung und Anwendung jeglicher Mittel der Kriegführung, die toxische Eigenschaften von Chemikalien nutzt, unter der Konvention verboten sein soll.."[ 3 ].

2. Warnungen vor einer Legalisierung ‚nicht-tödlicher‘ Chemikalien

Von Anbeginn der Verhandlungen an, bereits 1974, ist dokumentarisch belegt, daß die Teilnehmer dafür eintraten, für den erlaubten Gebrauch für zivile Maßnahmen lediglich Reizstoffe zuzulassen. Ein kanadisches Papier von 1974[ 4 ] enthält in seinem Paragraph 3:

die Aussage: "Im Falle von Stör- und Reizmitteln, welche weithin als wesentlich für zivile Bekämpfung von Unruhen angesehen werden, weil sie schnell Wirkung zeigen und schnell ohne Verletzung wieder verschwinden, ist es unwahrscheinlich, daß Regierungen bereit sein werden, ihre weitere Entwicklung, Herstellung und Lagerung zu verbieten. Andererseits wird es allgemein akzeptiert werden, daß die Entwicklung, Herstellung und Lagerung von handlungsunfähig machenden Stoffen verboten werden kann. Diese Akzeptanz rührt her von den unzuverlässigen und unvorhersehbaren Folgen solcher Stoffe, insbesondere der Psychochemikalien. Wenig wahrscheinlich ist es, daß Regierungen solche Stoffe für zivilen polizeilichen Gebrauch zurückhalten wollen. Im Falle, daß eine Möglichkeit besteht, handlungsunfähig machende Stoffe zu verbieten aber Reizstoffe für die zivilen Gebrauch zu erlauben, könnte ein Expertenkomitee darüber entscheiden, in welche Kategorie diese Chemikalien oberhalb einer Wirksamkeitsschwelle fallen".

Ein US-Papier, das 1977 dem Komitee für CWC-Verhandlungen[ 5 ] vorgelegt wurde, besagt: "Zu Chemikalien, welche töten oder für immer schädigen, treten Chemikalien mit zeitweilig handlungsunfähig machenden Folgen als potentielle Kampfstoffe. Aus diesem Grunde ist es angezeigt, deren Einbeziehung in eine künftige Abrüstungsmaßnahme zu erwägen. Die Konventionsentwürfe, vorgelegt von den sozialistischen Staaten (CCD/361), Japan (CCD/420) und Großbritannien (CCD/512) beziehen offenbar alle die handlungsunfähig machenden Stoffe und andere Stoffe in das Verbot ein. Ebenfalls spricht das Zehn-Staaten-Memorandum über CW (CCD/400) dafür, handlungsunfähig machende Stoffe in ein Verbot einzubeziehen." Eine der Schlußfolgerungen des US-Papiers lautet: "Gegenwärtig sind handlungsunfähig machende Stoffe wahrscheinlich kein größerer Bestandteil von Vorräten chemischer Waffen. Deren Rolle könnte sich jedoch steigern, wenn sie nicht von einem CW-Vertrag erfaßt werden."

Zusätzlich zu den Staaten, die das US-Papier nennt[ 6 ], unterstützten Stellungnahmen aus verschiedenen politischen und geographischen Gruppen die gleiche Position[ 7 ]. Gegen Ende der Verhandlungen wurde im Komitee für CW Verhandlungen vor ernsten Gefahren nicht-tödlicher Chemikalien gewarnt, wenn sich diese zu einer neuen Generation wirksamer Kampfstoffe entwickelt würden[ 8 ]. Bis zum Verhandlungsende gab es keine Position, welche verlangte, daß Chemikalien unter Subparagraph 9d), vom Verbot ausgenommen sein sollten, deren Wirkungen über die durch Paragraph 7 von Artikel II gezogene Grenzen hinausgehen. Inzwischen ist die strenge Beachtung jener Grenzen sogar noch wichtiger geworden.

Ein 2002 herausgegebenes Papier der Federation of American Scientists charakterisiert die gegenwärtig von nicht-tödlichen Stoffen ausgehenden Gefahren wie folgt:

"Biomedizinische Wissenschaften und Pharma-Industrie sind inmitten einer Revolution der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung neuer Medikamente, die die Abrüstung auf dem Gebiete chemischer und biologischer Waffen wesentlich erschweren wird. Die CWC, die Konvention über das Verbot biologischer und Toxinwaffen und das Genfer Protokoll werden auf diese Weise durch die technologischen Entwicklungen herausgefordert. Wissenschaftler, welche an dieser Revolution beteiligt sind, müssen die damit verbundenen Folgen ihrer Arbeit verstehen und mit Abrüstung Befaßte müssen zur Kenntnis nehmen, daß grundlegende Veränderungen im Gange sind, welche die technische Landschaft von chemischer und biologischer Abrüstung verändern..."

"Tatsächlich ist eine klare Unterscheidung zwischen tödlichen und nicht-tödlichen Stoffen nicht machbar. Nicht nur, daß bestimmte Personen mehr empfindlich gegenüber bestimmten Stoffen sind als andere, auch Synergie-Effecte zwischen zwei verschiedenen nicht-tödlichen Stoffen kann deren Verbindung in hohem Maße tödlich für jedermann machen. Rationelle Strategien zum Aufdecken solcher synergistischer Paare werden bald vorhanden sein. Dadurch wird die Entwicklung verschiedener nicht-tödlichen Stoffe zu einem tödlichen CW Potential führen, das eindeutig die Konvention verletzt. Aber auch ohne Synergismus werden Vorräte von nicht-tödlichen chemischen Waffen und entsprechender Munition das Hauptziel der Konvention vereiteln, die Anwendung chemischer Waffen dadurch vollständig auszuschließen indem sie verhindert, daß Staaten mit Vorräten chemischer Waffen in Kriege verwickelt werden, deren Anwendung zwar verboten ist, welche aber trotzdem infolge militärischer Notwendigkeit eingesetzt werden würden."[ 9 ]

3. Vertragsbestimmungen korrekt interpretieren oder negieren?

Um Schaden von der Chemiewaffen-Konvention abzuwenden, muß die rechtliche Autorität der humanistischen Errungenschaften dieses Vertrags gestärkt werden. Die Konvention anwenden heißt sie auslegen. Regeln der Vertragsauslegung dienen dazu das durchzuführen, was vereinbart worden ist. Am Anfang steht das Prinzip "Pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Die Wiener Konvention über das Recht der Verträge, beschlossen am 23. Mai 1969 (Wiener Konvention), hat die Normen des internationalen Gewohnheitsrechts für Verträge kodifiziert, das Staaten ebenso bindet wie internationale Organisationen. Die generelle Regel für die Auslegung internationaler Verträge ist in Artikel 31 der Wiener Konvention enthalten. Sie negieren hieße, das Recht zu mißachten. Folgende Elemente dieser Regel sind von besonderem Einfluß auf die in diesem Aufsatz behandelten Fragen:

Paragraph 1: Ein Vertrag ist auszulegen

  • in gutem Glauben,
  • in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen Bedeutung der Termini des Vertrages in ihrem Kontext und
  • unter Berücksichtigung seines Zieles und Zweckes.

Paragraph 3: Gemeinsam mit dem Kontext sind zu berücksichtigen...

(c) jegliche relevanten Normen des internationalen Rechts, welche in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten anwendbar sind.

Die CWC verbietet in Artikel I, Paragraph 1 b), jeglichen Einsatz chemischer Waffen. Damit diese Bestimmung richtig ausgelegt wird, müssen die Definitionen in Artikel II in die Auslegung einbezogen werden. Unter den in Paragraph 2 definierten toxischen Chemikalien sind, außer tödlichen, auch solche, die durch ihre chemische Wirkung auf Lebensprozesse andauernden Schaden oder vorübergehende Handlungsunfähigkeit hervorrufen können (nicht tödliche Chemikalien. Zur letzten Gruppe gehören auch Reizstoffe oder Störmittel)[ 10 ].

Dem Artikel II liegt das Konzept zugrunde: Jede toxische Chemikalie ist eine chemische Waffe, verboten unter Artikel I, ausgenommen, sie ist für Zwecke bestimmt, die nach dieser Konvention nicht verboten sind. Paragraph 9, Artikel II definiert die vier Arten von nicht verbotenen Zwecken. Jeder Subparagraph beschreibt eine selbständige Kategorie[ 11 ].

4. Die Trennlinie zwischen verbotenen und nicht verbotenen Aktivitäten.

Subparagraph 9 (d) nimmt die Anwendung toxischer Chemikalien vom Verbot aus, wenn sie dem Zwecke dient:"Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschließlich innerstaatlicher Unruhen". Ihre Anwendung in der Absicht, schädigende Wirkung auf Menschen auszulösen, rückt sie in die Nähe verbotenen CW-Einsatzes.

Damit eine klare Trennung von der verbotenen Anwendung chemischer Waffen möglich ist, muß Subparagraph 9 d) in Verbindung mit Definitionen in Artikel II und anderen Bestimmungen ausgelegt werden[ 12 ]. Vor allem die Definition in Paragraph 7 von Artikel II ("Mittel zu Bekämpfung von Unruhen") sowie Paragraph 5 von Artikel I (Verbot von Mitteln zu Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung) bestimmen die Auslegung.

  • ‚Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen‘ setzen eine tatsächliche Lage voraus, in der die öffentliche Ordnung in einem Lande gefährdet ist. Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Rahmen innerstaatlichen Rechts durch Polizei oder andere Organe im Rahmen staatlicher Zuständigkeit ist erforderlich, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen[ 13 ].
  • Die Tragweite des Vereinbarkeits-Kriteriums in Paragraph 1 von Artikel II wird durch Paragraph 7 wesentlich erhöht. Er schließt von vornherein Chemikalien aus, die in einer der Listen der CWC enthalten sind. Nur ‚Mittel zur Bekämpfung von Unruhen‘ können unter Subparagraph 9 d) eingesetzt werden. Paragraph 7 definiert sie nach ihren Wirkungen. Dabei wird der Rahmen etwas weiter gezogen, als der von Störmitteln und schließt außer Sinnesstörungen auch physische Behinderung ein. Wirkungen müssen sofort eintreten, nachdem man dem Mittel ausgesetzt ist. Sie müssen kurze Zeit, nachdem man dem Mittel nicht mehr ausgesetzt ist, verschwinden. Nicht vereinbar mit dem nicht verbotenen Zweck ist die Verwendung solcher Chemikalien in Kriegswaffen wie Bomben, Artilleriegranaten sowie die Bereitstellung von Sprühvorrichtungen für den Lufteinsatz. Das gleiche trifft für Mengen solcher Stoffe zu, die über den Bedarf für erlaubte Zwecke hinausgehen. Alle chemischen Stoffe, die nicht mit den Zwecken in Übereinstimmung stehen, sind verbotene chemischen Waffen, meldepflichtig und zu vernichten.
  • Paragraph 5 des Artikels I ist die dritte Bestimmung in dieser Reihe. Er verbietet ausdrücklich den Einsatz von Mitteln zu Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung. Andere Kategorien von toxischen Chemikalien sind nicht erfaßt, weil sie gemäß Artikel II, Paragraph 7 für Zwecke von Subparagraph 9 d) nicht in Frage kommen. Dieses Verbot erstreckt sich nicht nur auf Kriegshandlungen zwischen Staaten, sondern auch auf militärischen Einsatz bewaffneter Kräften von begrenztem, lokalen Charakter, wenn diese einem einheitlichen Kommando unterstehen. Auch deshalb muß im Zusammenhang mit Maßnahmen unter Subparagraph 9 d) stets geprüft werden, daß es sich nicht um eine Situation handelt, in der die eingesetzten Stoffe zu Mitteln der Kriegführung werden. Der Ausdruck ‚Mittel der Kriegführung wurde von den Genfer Konventionen geprägt[ 14 ]. Der humanitäre Charakter dieser Normen gebietet deren weite Auslegung.
  • Die vorgenannten Bestimmungen werden durch Artikel III, Paragraph 1 (e) unterstützt. Danach hat jeder Vertragsstaat der Organisation nicht später als 30 Tage, nachdem die Konvention für ihn in Kraft getreten ist, zu deklarieren, welche Mittel er zur Bekämpfung von Unruhen er besitzt und Veränderungen nach 30 Tagen bekannt zu geben.

5. Der Kontext

Die unter 3 behandelten Bestimmungen stehen in einem engen Zusammenhang. Der Begriff ‚Bekämpfung von Unruhen‘ in Subparagraph 9 d) ist der gleiche wie in der Definition von Paragraph 7 von Artikel II. Er präzisiert das Vereinbarkeits-Kriterium in Artikel II, Paragraph 1 für dessen Anwendung auf Subparagraph 9 d). Da der gleiche Begriff in Artikel I, Paragraph 5, enthalten ist, wird eine strikte Auslegung speziell dieser Bestimmung sichergestellt. Jede toxische Chemikalie, die für Zwecke des Subparagraphen 9 d) vorgesehen ist, darf nicht als Mittel der Kriegführung verwendet werden. Artikel III, Paragraph 1 e) sorgt für notwendige Transparenz. Daraus ergibt sich zwingend, daß Subparagraph 9 d) keine anderen Stoffe legitimiert, als solche, die Paragraph 7 definiert.

6. Die gewöhnliche Bedeutung von Begriffen

Entsprechend ihrer gewöhnlichen Bedeutung ist ‚Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung‘ ein allgemeiner Begriff, dagegen ‚innerstaatliche Bekämpfung von Unruhen‘ ein spezieller. Dementsprechend differenziert werden Antworten auf die Frage ausfallen, durch welche hoheitlichen Maßnahmen die öffentliche Ordnung aufrecht erhalten wird und durch welche innerstaatlich Unruhen zu bekämpfen sind.

Die Verwarnung durch einen Polizisten auf Nachtstreife gegenüber Personen, die die Nachtruhe stören, ist eine ‚Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung‘. Das gleiche gilt für Verlegung und Einsatz von Polizei- und anderer Sicherheitskräften, wenn größere Ausschreitungen drohen. Der Unterschied liegt in Art und Umfang erforderlicher Zwangsmaßnahmen – zehn Euro Geldstrafe einerseits, Wasserwerfer, Schlagstöcke und Tränengas andererseits. ‚Innerstaatliche Bekämpfung von Unruhen‘ hingegen ist eindeutig. Der Begriff impliziert Zwangsmittel gegen Störung der öffentlichen Ordnung in einem solchen Ausmaße, daß (chemische) ‚Mittel zur innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen‘ erforderlich und gerechtfertigt sein können.

Beide Begriffe stehen im Verhältnis von Allgemeinem zu Besonderem, bei dem der besondere Begriff (Bekämpfung von Unruhen) im allgemeinen Begriff (Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) enthalten ist. Diesem Verhältnis entspricht auch, daß er durch ‚einschließlich‘ mit dem generellen verbunden ist. Bei einer Aneinanderreihung von zwei unterschiedlichen Zwecken wäre ‚einschließlich‘ unangebracht. Beide Begriffe beschreiben eine Kategorie von Zwecken.

Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem Vergleich mit anderen offiziellen Sprachversionen des Vertragstextes:

  • Englisch: law enforcement including domestic riot control purposes;
  • Französisch: des fins de maintien de l’ordre public, y compris de lutte antiémeute sur le plan intérieur;
  • Spanisch: mantenimiento ordon, incluida la represión interna de disturbos;
  • Russisch: pravoochanitel’nie celi, vkljucaja borbu s besporjakami v strane.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, daß während des letzten Jahrzehnts der Verhandlungen beide begrifflichen Elemente, einzeln oder in Kombination miteinander, stets nur mit einer Art von anzuwendenden Chemikalien in Verbindung gebracht wurden. Beispiel:‚Irritants for law enforcement and riot control’[ 15 ][ 16 ]; .

7. Der Kontext mit dem Genfer Protokoll

Die Präambel der CWC enthält in drei Paragraphen Bezüge zum Genfer Protokoll:

  • Paragraph 3 erinnert daran, daß die UNGV wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen des Genfer Protokolls stehen;
  • Paragraph 4 erkennt an, daß die CWC die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls und die darin enthaltenen Verpflichtungen bekräftigt;
  • Paragraph 6 drückt die Entschlossenheit aus, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung der Konvention vollständig auszuschließen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen.

Diese Aussagen sind integrierender Bestandteil von Ziel und Zweck der CWC. Durch Artikel 30, Paragraph 2 der Wiener Konvention wird bestimmt "Wenn ein Vertrag festlegt, daß er von einem früheren oder späteren Vertrag abhängig ist oder daß er nicht als unvereinbar mit einem solchen Vertrag betrachtet werden kann, bleiben die Bestimmungen des anderen Vertrages erhalten." Jede Auslegung der Bestimmungen der CWC verlangt strenge Einhaltung der im Genfer Protokoll verankerten Verpflichtungen und des damit verbundenen internationalen Gewohnheitsrechts.

Was den Umfang der Verbote im Genfer Protokoll betrifft, so muß im Rahmen dieser Arbeit auf die juristische Literatur verwiesen werden, speziell auf Band III der SIPRI Studie[ 17 ], in dem die Diskussion dieser Fragen kommentiert ist. Das Ergebnis ist, daß entsprechend dem Genfer Protokoll und dem internationalen Gewohnheitsrecht die Anwendung chemischer Waffen in bewaffneten Konflikten verboten ist, und sich das Verbot auf alle toxischen Stoffe einschließlich nicht-tödlicher Waffen, Tränengas und anderer Störstoffe erstreckt[ 18 ]. Wichtigstes Zeugnis dieser Auslegung ist die Resolution 2603 der UN-Generalversammlung, die den vollständig umfassenden Charakter des Verbots bestätigt.

Die SIPRI Studie untersucht auch die Geschichte der Entstehung dieser Normen in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg bis zum Ende der sechziger Jahre. Neue Impulse, ausgelöst durch die Anwendung von Störstoffen und Herbiziden im Vietnam-Krieg, gaben Anstoß zu einer Entwicklung, die schließlich zum Abschluß der B-Waffen Konvention und der C-Waffen Konvention führten. Fundstellen im Appendix zeigen, daß während des gesamten Prozesses der umfassende Geltungsbereich des Verbote allgemein bewußt und anerkannt war:

  • Bericht des UN General-Sekretärs mit dem einmütigen Bericht einer Expertengruppe[ 19 ]
  • WHO Bericht über Gesundheitsaspekte chemischer und biologischer Waffen;[ 20 ]
  • Erklärung von Präsident Nixon vom November 1969, die den Verzicht auf die Erstanwendung tödlicher chemischer Waffen bekräftigt und auf die Erstanwendung handlungsunfähig machender chemischer Waffen ausdehnt;[ 21 ]
  • Präsident Nixons Botschaft vom August 1970 über die Einleitung des Ratifizierungsprozesses für das Genfer Protokoll;[ 22 ]
  • Präsident Ford’s Executive Order 11850 vom 4. August 1975 betreffend den Verzicht auf stimmte militärische Anwendungen chemischer Herbizide und von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen.[ 23 ]

Während der Verhandlung war es allgemein anerkanntes Ziel, ein umfassendes CW Verbot zu erreichen das den gleichen Geltungsbereich hat wie das Genfer Protokoll. Die Fundstellen im Appendix lassen erkennen, daß während des mehr als 20 Jahre andauernden Verhandlungsprozesses sich dieses Ziel in der Staatenpraxis und in opinio juris widerspiegelte. Nach dem estoppel Prinzip[ 24 ] verstärken affirmative internationale Verpflichtungen das Völkerrecht und schützen es vor opportunistischer Interpretation. Der genannte Prozeß erreichte seinen Höhepunkt im Januar 1989 durch die Pariser Konferenz, in der 149 Staatenvertreter, sowohl von Mitgliedstaaten des Genfer Protokolls als auch von anderen interessierten Staaten, ihre Entschlossenheit bekräftigten, jeden Rückgriff auf CW durch deren vollständige Beseitigung zu verhüten. Nachdem die CW Verhandlungen abgeschlossen waren, setzte sich der Prozeß der Stärkung des Genfer Protokolls durch Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt zur Konvention fort. Wie in der Präambel, Paragraph 4 festgelegt, haben sich alle CW Vertragsparteien (seien es Mitgliedstaaten des Genfer Protokolls oder nicht) verpflichtet, in Übereinstimmung mit den Prinzipien und Zielen des Genfer Protokolls zu handeln. Deshalb sind dessen Normen in den Beziehungen der CW Vertragsstaaten untereinander anwendbar, wie es die Wiener Konvention, Artikel 31, Paragraph 3 (c) verlangt (Siehe Seite 1). Daraus folgt: Jede Interpretation von Artikel II, Subparagraph 9d) muß im Kontext mit dem umfassenden Verbot der Anwendung chemischer Waffen als Mittel der Kriegführung, wie im Genfer Protokoll festgelegt, erfolgen. Lediglich der Einsatz von Störmitteln für zivile Zwecke kann als vom Verbot des Genfer Protokolls nicht erfaßt betrachtet werden. Deshalb ist jede Interpretation der CWC unrichtig, die einen Stoff vom Verbot ausnimmt, der nicht der Definition ‚Mittel zu Bekämpfung von Unruhen‘ in Artikel II, Paragraph 7 entspricht.

8. Wie die Trennung zwischen Erlaubtem und Verbotenem aufgehoben wird

Eine Fehlinterpretation unterstellt, daß Subparagraph 9d) nicht einen, sondern zwei unterschiedliche Zwecke erlaubt. Neben der‚innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen‘, wird die ‚Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung‘ als eigenständiger Zweck angenommen. Die Argumentation lautet: Es sind keine innerstaatlichen Unruhen zu bekämpfen, aber die öffentliche Ordnung muß aufrecht erhalten werden. Dafür können Substanzen eingesetzt werden, deren Wirkungen über das hinausgehen, was in der Definition des Paragraph 7 festgelegt ist. Die Folge davon wäre: Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit wird nicht mehr durch Paragraph 7 präzisiert, sondern durch den sehr allgemeinen und nicht definierten Begriff, ‚öffentliche Ordnung‘ seiner Bedeutung beraubt. Auch Artikel I, Paragraph 5, der verbietet, daß Mittel zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung mißbraucht werden, kann auf andere, gefährlichere Stoffe nicht angewandt werden. Als Ersatz dafür wird Subparagraph 9 c), der eine völlig andere Funktion hat, zu einer künstlichen Generalklausel zur Ersetzung von Artikel I, Paragraph 5 umkonstruiert.

Die Fehlinterpretation[ 25 ] mißachtet die für Auslegung gültigen Regeln: Treu und Glauben, Ziel und Zweck des Vertrages, die normale Bedeutung von Begriffen, den Kontext zusammengehörender Bestimmungen, in diesem Fall die Wechselbeziehung - innerhalb Artikel II zwischen Subparagraph 9d) mit Paragraph 7 und 1 a) - und darüber hinaus die Beziehung zu Artikeln I, 5 und III, 1 (e) sowie den Kontext mit dem Genfer Protokoll.

9. Quintessenz

Die Frage, ob eine bestimmte toxische Chemikalie gemäß Subparagraph 9 (d) ‚nicht verboten‘ ist, wird beantwortet, indem ihr beabsichtigter Anwendungszweck, ihre chemischen Eigenschaften, Art (einschließlich der Verwendung in Waffen) und Menge, unter die Vorschriften des Artikels II, interpretiert entsprechend der Wiener Konvention, subsumiert werden:

  1. Handelt es sich um eine toxische Chemikalie, wie in Paragraph 2 definiert ? – Wenn Ja:
  2. Ist sie dafür bestimmt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschließlich innerstaatlicher Bekämpfung von Unruhen eingesetzt zu werden und nicht dazu bestimmt als Mittel der Kriegführung eingesetzt zu werden? – Wenn Ja:
  3. Sind die dafür vorgesehenen Arten und Mengen mit dem beabsichtigten Zweck vereinbar, unter Berücksichtigung des Paragraph 7 und des Verbotsumfanges des Genfer Protokolls ?

Wenn die letzte Antwort "ja" lautet, so ist die fragliche Chemikalie keine chemische Waffe. Sie ist gemäß Artikel III, Paragraph 1 (e) zu deklarieren. Entsprechend Artikel I, Paragraph 5, ist es verboten, sie als Mittel der Kriegführung einzusetzen.

Andernfalls ist sie als nach Artikel III zu melden und nach Artikel I und IV zu vernichten.

Die Behandlung und Entscheidung dieses Problems durch die Vertragsstaaten, die Politik entscheidenden Organe der OPCW, besonders der Überprüfungskonferenz und eine öffentliche Diskussion dieser Frage scheint erforderlich.

10. Weitere Maßnahmen

Diskussionen und Maßnahmen zu dieser Problematik von Seiten der Mitgliedstaaten der CWC, der Organe der OPCW und der Öffentlichkeit sind erforderlich.

Die Überprüfungskonferenz sollte

  • bestätigen, daß sich die Verbote der CWC auf alle toxischen Chemikalien erstrecken, ohne Rücksicht auf deren Herkunft oder Art der Herstellung,
  • den Verbotsumfanges des Genfer Protokolls bestätigen und daran erinnern, daß die CWC die Verpflichtungen des Genfer Protokolls untermauert,
  • davor warnen, diese Normen in irgendeiner Weise zu verletzen.

 

 

Dr. Walter Krutzsch war von 1985-90 als Mitglied der DDR-Delegation zur Genfer Abrüstungskonferenz im Komitee für Chemische Waffen und dort Leiter mehrer Arbeitsgruppen. Von 1994-98 wirkte er als Senior Legal Officer im Vorbereitungskomitee der Chemiewaffenkonvention bzw. im OPCW.

 

 

 

Fussnoten: 

[1] Siehe Appendix, 57

[2] In einem Moskauer Theater waren 700 Geiseln genommen worden. Als Fentanyl, ein Betäubungsgas, eingesetzt wurde, starben 128 der Geiseln durch das Gas und eine große Anzahl von ihnen wurde verletzt.

[3] Vergleiche: Appendix, 51

[4] Siehe Appendix, 14

[5] Siehe Appendix, 19.

[6] Siehe Appendix, 19.

[7] Siehe Appendix, 8, 9, 10, 14, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 28, 30, 31.

[8] Siehe Appendix, 49, 52, 53.

[9] Federation of American Scientists Working Group on Biological Weapons, Non-lethal biological and chemical weapons, Washington, November 2002 http://www.fas.org/bwc/papers/nonlethalCBW.pdf

[10] Siehe Appendix, besonders unter den folgenden Ziffern: 2, 3, 4, 8, 14, 18-20, 21, 24-31, 33-38, 40, 50

[11] Das trifft auch auf Subparagraph 9 (c) zu, der nicht zur Interpretation des Subparagraphen 9 (d) herangezogen werden kann.

[12] Die folgenden Bestimmungen des Artikels II gehören zum Kontext des Subparagraph 9(d):

Paragraph 1. Der Ausdruck "chemische Waffen" bezeichnet folgende Gegenstände, zusammen oder für sich allein: toxische Chemikalien und ihre Ausgangsstoffe, ausgenommen für nach dieser Konvention nicht verbotene Zwecke, solange die betreffenden Arten und Mengen mit solchen Zwecken vereinbar sind;

Paragraph 2. "Toxische Chemikalie" bedeutet jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge bei Mensch und Tier den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder dauernde Schädigung herbeiführen kann.

Paragraph 7. "Mittel zur Bekämpfung von Unruhen" bedeutet jede in einer Liste nicht aufgeführte Chemikalie, die beim Menschen rasch sensorische Irritationen oder zeitweilige Handlungsunfähigkeit hervorrufen kann, welche nach kurzer Zeit verschwinden, sobald der Mensch der Chemikalie nicht mehr ausgesetzt ist. Er beeinflußt das Vereinbarkeits-Kriterium in Paragraph 2 bei seiner Anwendung au Subparagraph 9 d)

Andere Vorschriften die im direkten Kontext mit Subparagraph 9(d) von Artikel II sind:

Artikel I, Paragraph 5: Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel der Kriegführung einzusetzen.

[13] Aus dem Wortlaut wird auch abgeleitet, daß die Anwendung giftiger Chemikalien zur Vollstreckung von Todesstrafen toleriert wird, um damit ein mögliches Hindernis für den Beitritt zur Konvention zu beseitigen, ohne Ziel und Zweck der Konvention zu gefährden, gleichzeitig aber dem Bestreben nicht zu schaden, die Todesstrafe weltweit zu beseitigen. Diese Absicht würde vereitelt, wenn sie genutzt würde, um eine Mißinterpretation des Subpragraphen 9 d) zu verteidigen, mit der die Einführung einer neuen Kategorie nicht-tödlicher chemischer Waffen als gerechtfertigt dargestellt wird.

[14] Siehe: Der Ausdruck ‚Mittel der Kriegführung‘ wird, u.a. im Zusatzprotokoll Iund II zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 relating to the protection of victims of international armed conflicts geprägt.(z. B. Überschrift zu Part III ‚Methods and Means of Warfare). Ihre Anwendung, auch auf Konflikte, die keinen internationalen Charakter tragen, ergibt sich aus Artikel 43 (‚Die bewaffneten Kräfte einer Partei des Konfliktes bestehen aus organisierten bewaffneten Kräften, Gruppen und Einheiten unter einem dieser Partei verantwortlichen Kommando, das für das Verhalten seiner Untergebenen verantwortlich ist, selbst wenn diese Partei von einer Regierung oder Behörde vertreten wird, die von der anderen Partei nicht anerkannt wird.‘ (Siehe auch Krutzsch, Trapp, A Commentary to the Chemical Weapons Convention, Martinus Nijhoff Publishers, Dortrecht/Boston/London, 1994, Seiten.18-19 und Fußnoten). Gemäß Wiener Konvention, Artikel 31, Paragraph 3 (c) ist dies für die Auslegung des Begriffs ‚Mittel der Kriegführung‘ verbindlich. Der humanitäre Charakter der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Genfer Konventionen erfordern deren weite Auslegung.

[15] Appendix 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46

[16] Zwischen 1982 und 1992 wurde entsprechender Wortlaut in mindestens 36 Fällen in Berichten über Verhandlungsergebnisse (Rollender Text) und in offiziellen Papieren teilnehmender Delegationen benutzt. Dabei wurden die im Folgenden angeführten Versionen genutzt – oft sogar zwei verschiedene Versionen in dem gleichen Papier (Zahl der Fälle):

law enforcement purposes (2), domestic law enforcement and riot-control purposes (2), law enforcement and riot-control purposes (15), domestic law enforcement and domestic riot-control purposes (14), domestic law enforcement or riot-control purposes, such as CS, CN and CR (1), law enforcement including domestic riot-control purposes (2).

[17] Eine umfassende Übersicht ist enthalten in "The Problem of Chemical and Biological Warfare", Volume III, CBW and the Law of War; SIPRI, Stockholm International Peace Research Institute. 1973 Almqvist & Wiksell.

[18] Siehe auch "The Problem of Chemical and Biological Warfare" ibid. p. 59 to 64.

[19] Siehe Appendix, 1.

[20] Siehe Appendix, 2.

[21] Siehe Appendix, 3.

[22] Siehe Appendix, 3.

[23] Siehe Appendix, 15. Jedoch von den vier Ausnahmen die in der Executive Order beschrieben werden, könnte der Gebrauch von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen in Kriegsgefangenenlagern als mit Subparagraph 9 (d) der CWC übereinstimmend angesehen werden. Die anderen sind durch die CWC aufgehoben, denn Paragraph 5 von Artikel 1 verbietet die Anwendung von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung. Die Bestimmung des internationalen Vertrages tritt an die Stelle nationalen Rechts gemäß Artikel 27 der Wiener Konvention.

[24] Siehe: "The Problem of Chemical and Biological Warfare" ibid. p. 64.

[25] Siehe: "Law Enforcement and the CWC", in The CBW Conventions Bulletin, Quarterly Journal of the Harvard Sussex Program on CBW Armament and Arms Limitation, issue No.58, December 2002.

 

 

 

weiter zu: Anhang Verhandlungsgeschichtliche Dokumente mit Bezügen auf Nicht-tödliche Chemikalien und die ”Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen”