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Januar 2002 (aktualisierte Fassung)
© Dr. Walter Krutzsch
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Die Konvention über das Verbot der Chemischen Waffen
(Chemiewaffen-Konvention - CWC) ist ein historischer Erfolg in dem
Bestreben, Gewalt als Mittel der Lösung internationaler Konflikte
zu beseitigen. Nach der Biowaffenkonvention ist sie das zweite Abkommen,
das eine Art von Massenvernichtungswaffen ächtet.
Die Konvention sieht vor, weltweit chemische Waffen
zu vernichten und ein Wiederauftauchen solcher Waffen zu verhindern.
Ihr gehören gegenwärtig (im Januar 2002) 144 Staaten an. Bedeutende
Staaten in Spannungsgebieten (z.B. Naher Osten, Nordkorea) sind ihr
jedoch noch nicht beigetreten. Das birgt ernste Gefahren für das Konventionsziel.
Das Gleiche gilt für die Möglichkeit, dass chemische Waffen für Terrorakte
eingesetzt werden könnten.
Mitgliedstaaten der Konvention haben etwa 70.000
t chemischer Kampfstoffe der Organisation gemeldet. Davon wurden bisher
etwa 10 Prozent kontrolliert vernichtet. Gleichermassen wurden 20
Prozent von den 8.6 Millionen Stück chemischer Munition vernichtet.
In Russland, wo allein 40.000 t chemischer Kampfstoffe lagern, hat
die Vernichtung kaum begonnen. Ein Vernichtungsprogramm wurde beschlossen,
von dem feststeht, dass es nicht ohne beträchtliche ausländische Hilfe
verwirklicht werden kann.
Erstmalig bei einer multilateralen Abrüstungsvereinbarung
unterwerfen sich die Vertragsstaaten unter gleichen Bedingungen einer
internationalen Kontrolle. Sie verpflichten sich, durch ihre Informationen
an die Organisation und durch in internationalen Inspektionen geprüfte
Tatsachen ihre strikte Vertragseinhaltung zu demonstrieren. Die Verifizierung
soll ausreichende Garantien dafür schaffen, dass die Mitgliedstaaten
ihre in Artikel I der Konvention übernommenen Verpflichtungen einhalten.
Das bezieht sich auf die vollständige Vernichtung aller CW, deren
Produktionsanlagen und den Ausschluss des Missbrauchs chemischer Produkte
für nicht erlaubte Zwecke. Um das zu ermöglichen, wurde die OPCW errichtet
und die Rechte und Pflichten des Technischen Sekretariats und seiner
Inspektoren sowie die Verfahrensweisen für Verifizierung festgelegt.
Inzwischen hat das Technische Sekretariat etwa 1.000 Inspektionen
durchgeführt. Zwei Drittel davon galten Lagerstätten und Produktionsanlagen
chemischer Waffen und ein Drittel den Anlagen der chemischen Industrie.
Der Wert dieser Inspektionen ist jedoch geschmälert, weil die Rechte
und Privilegien zur Gewährleistung der unabhängigen Tätigkeit des
Sekretariats und seiner Inspektoren eingeschränkt und ausserdem die
für die Verifizierung erforderlichen finanziellen Mittel beträchtlich
gekürzt wurden. Die ungerechtfertigten Budgetbeschränkungen haben
zur Folge, dass ein erheblicher Teil der vorgesehenen Kontrollen nicht
durchgeführt werden kann. All das macht Verifikationsergebnisse des
Sekretariats immer weniger zuverlässig. Der gegenwärtige Zustand gefährdet
den der Konvention zugrundeliegenden Grundkonsens. Um diesen Konsens
zu erhalten und zu festigen, ist es notwendig, die Konvention uneingeschränkt
anzuwenden. Dem Recht des Bundestages sowie der Öffentlichkeit muss
Genüge getan und ein ungeschminktes Bild über den Zustand der Erfüllung
der Vertragsverpflichtungen gegeben werden. Damit werden die Bedingungen
für eine Stärkung und universelle Verwirklichung der Konvention geschaffen.
Gliederung
1 |
Die Verpflichtungen der Konvention einlösen |
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1.1 Gegenwärtiger Zustand |
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1.2 Aktuelle Aufgaben |
2 |
Die chemischen Waffen in Russland vernichten |
3 |
Hintergrundinformationen zu den Kapiteln
1 und 2 |
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3.1 Geschichte
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3.2 Hauptinhalt der CW Konvention
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3.3 Vernichtung der chemischen Waffen in Rußland |
4 |
Abkürzungen und Begriffe |
1 Die Verpflichtungen der Konvention einlösen
1.1 Gegenwärtiger Zustand
Chemische Waffen sind Massenvernichtungswaffen. Deutschland
und seine Bewohner vor Massenvernichtungswaffen zu schützen, sollte
erstrangige Aufgabe deutscher Aussenpolitik sein. Ziel und Zweck der
CW-Konvention ist es, jede Anwendung chemischer Waffen durch Staaten
oder durch terroristische Gruppen mit Sicherheit auszuschliessen.
Sie sieht vor, alle chemischen Waffen und die Produktionsanlagen solcher
Waffen kontrolliert zu vernichten. Die Mitgliedstaaten müssen ferner
dafür sorgen, dass ihre chemische Industrie und deren Produkte ausschliesslich
nicht verbotenen Zwecken dient. Die OPCW hat die Aufgabe, eine unabhängige
internationale Kontrolle über die Einhaltung der Vertragspflichten
durchzuführen. Zu diesem Zwecke müssen die Mitgliedstaaten Informationen
über vertragsgemässes Verhalten geben und die Inspektionen der OPCW
gestatten und unterstützen. Nachdem fünf Jahre seit Inkrafttreten
der Konvention vergangen sind, ist es an der Zeit, Rechenschaft darüber
abzulegen, inwieweit ihre Bestimmungen eingehalten werden. Diesem
Zweck soll auch die für Frühjahr 2003 einberufene Konferenz zur Überprüfung
der Wirksamkeit der Konvention dienen.
Ein Urteil, inwieweit die Konvention verwirklicht
wird, darf sich nur auf gesicherte und unabhängig erlangte Tatsachen
stützen. In der Konvention ist festgelegt, dass das für die Verifikation
zuständige Organ der OPCW, das Technische Sekretariat, seine diesbezüglichen
Aufgaben vollständig, selbständig und unabhängig erfüllt. Keinem Vertragsstaat
ist es gestattet, dem General-Direktor oder einem Inspektor oder einem
anderen Mitarbeiter des Technischen Sekretariats Weisungen für die
Ausübung seiner Pflichten zu geben, noch ist es diesen Personen erlaubt,
derartige Weisungen entgegenzunehmen. Die Konvention verbrieft speziell
die Rechte und Immunitäten der Inspektoren. Sie sind hinsichtlich
der Unverletzlichkeit ihrer Person, ihrer Aufzeichnungen und Geräte,
Diplomaten gleichgestellt
Diese Rechte und Immunitäten werden nicht entsprechend
respektiert. Die Inspektoren werden z.B. veranlasst, Photokopien ihrer
Notizbücher, in die sie ihre Beobachtungen während der Inspektion
eintragen, der inspizierten Seite am Ende der Inspektion auszuhändigen.
Das ist unvereinbar mit dem Grundsatz der Unverletzlichkeit von Unterlagen
und Berichten und gefährdet die Unabhängigkeit des Inspektionsergebnisses.
Ausserdem wird das Recht auf Zugang der Inspektoren zum Inspektionsobjekt
oder zu den darin befindlichen schriftlichen Dokumentationen mehr
und mehr aufgeweicht.
Die Konvention hat die Aufgabe gestellt, chemische
Proben, die von Inspektionsobjekten entnommen wurden, zu analysieren.
Diese Analysen können vor Ort erfolgen. Zusätzlich verlangt die Konvention
unabhängige und anonyme Analysen chemischer Proben. Wegen ihrer hohen
Beweiskraft und Zuverlässigkeit sind sie unabdingbar. Zu diesem Zweck
hat die OPCW Laboratorien ausgewählt und vorbereitet. Die USA und
andere Mitgliedstaaten verbieten jedoch, chemische Proben von Inspektionsobjekten
ihres Landes ausserhalb ihres Territoriums zu analysieren. Dadurch
entfällt die Möglichkeit, mögliche Fehler der generellen Analyse vor
Ort aufzudecken. Zugleich gibt es Versuche, diese Vor-Ort-Analytik
zu beschränken und von der Konvention nicht vorgesehene Bedingungen
zu stellen, bevor Proben entnommen und analysiert werden können.
Einige Mitgliedstaaten versuchen ferner, unzulässigen
Einfluss auf den Inhalt der Inspektionsberichte zu nehmen. Sie streben
an, der Abschlussbericht solle keinen anderen Inhalt haben als das,
was als vorläufiges Arbeitsergebnis am Ort der Inspektion schriftlich
niedergelegt wurde. Aber erst im Hauptquartier der Organisation kann
abschliessend beurteilt werden, wie hoch der Beweiswert der bei der
Inspektion gesammelten Fakten ist, ob sie vollständig sind, unabhängig
erlangt wurden und ob sie mit anderen Erkenntnissen aus Verifizierungsmassnahmen
vereinbar sind.
Enthält der Abschlussbericht Unklarheiten, muss der
General-Direktor den Mitgliedstaat um Aufklärung ersuchen. Über nicht
beseitigte Unklarheiten hat er den Exekutivrat der Organisation zu
informieren. Der Abschlussbericht ist die Grundlage für eine Information
des General-Direktors an den Exekutivrat in dem Falle, dass ein Mitgliedstaat
die mit der Konvention übernommenen Verpflichtungen möglicherweise
nicht eingehalten hat. Wie soll aber dieser Bericht solchen Anforderungen
genügen, wenn die internen Notizen der Inspektoren vom Mitgliedstaat
geprüft, Proben nicht unabhängig analysiert und die Inspektionsberichte
von Mitgliedstaaten selbst zensiert werden?
Die finanziellen Bedingungen für die effektive Arbeit
des Technischen Sekretariats werden ständig verschlechtert. Dadurch
wird die Tendenz der Lähmung des Verifikationssystems wesentlich verstärkt.
Bestimmungen der Konvention über die Verifizierung der von den Mitgliedstaaten
übernommenen Verpflichtungen werden durch Budgetentscheidungen untergraben
mit dem Ergebnis, dass ein Teil der erforderlichen Inspektionen nicht
durchgeführt werden kann. Eingeschränkt sind dadurch Inspektionen
von CW, zeitweilig sogar Inspektionen der Vernichtung dieser Waffen
und der Waffenfabriken. Mehr als zwei Drittel aller geplanten und
von den Vertragsstaaten beschlossenen Inspektionen in der chemischen
Industrie werden nicht mehr durchgeführt. Einen Mechanismus zu demontieren,
der Sicherheit vor dieser Art von Massenvernichtungswaffen und ihrer
Verbreitung schaffen soll, bedeutet einen groben Bruch der Konvention.
Die oben genannten sowie eine ganze Reihe weiterer
rechtswidriger Praktiken stehen in Widerspruch zur völkerrechtlich
bindenden Chemiewaffen-Konvention. Es handelt sich in Wirklichkeit
um rechtswidrige Vertragsänderungen, die mit Konventionsartikel XV
unvereinbar sind. Darin wird bestimmt, dass Konventionsänderungen
von den Staaten in gleicher Weise angenommen und ratifiziert werden
müssen, wie das bei der Konvention selbst der Fall war. Das heisst,
dass verfassungsmässig zuständige Organ aller beteiligten Mitgliedstaaten
muss der Änderung ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle der Bundesrepublik
Deutschland wäre das der Bundestag. Dieser wurde bisher aber
nicht einmal über Änderungen informiert. Die aktuelle Praxis missachtet
nicht nur Völkerrecht, sondern auch nationales Recht, insbesondere
das vom Bundestag beschlossene Gesetz, mit dem die Konvention ratifiziert
wurde.
In den Berichten des General-Direktors gab es oft
Anlässe, auf ernste Mängel bei der Einhaltung der übernommen Verpflichtungen
hinzuweisen. Staaten hatten Schwierigkeiten, den Erfordernissen der
Konvention Rechnung zu tragen und ihrer Verantwortung nachzukommen.
Die Reaktion des Exekutivrates bestand meistens darin, diese Berichte
für vertraulich zu erklären, so dass sie nicht an die Öffentlichkeit
gelangen konnten. Dadurch werden Bedingungen geschaffen, unter denen
solche Missstände nicht zu überwinden sind. Probleme entstehen vor
allem dann, wenn Mitgliedstaaten die für die Durchführung der Konvention
erforderliche nationale Gesetzgebung entweder gar nicht erlassen haben,
oder wenn diese nicht ausreichend ist. Fünf Jahre nach Inkrafttreten
der Konvention ist nicht einmal die Hälfte der Mitgliedstaaten, darunter
auch Mitglieder des Exekutivrates, ihrer Verpflichtung nachgekommen,
die Organisation über ihre zur Durchführung der Konvention erlassene
Gesetzgebung zu informieren.
Dem Exekutivrat ist übertragen worden, permanent
über die Vertragseinhaltung zu wachen und ständig die Effektivität
des Verifikationsregimes zu erhöhen. Er hat diese wichtige Funktion
bisher ungenügend wahrgenommen. Das bezieht sich sowohl auf politische
wie auf praktisch-technische Probleme. Bei letzteren sind beispielsweise
immer noch die Grenzwerte für Konzentrationen bestimmter chemischer
Substanzen festzulegen. Werden diese überschritten, sind chemische
Produkte meldepflichtig. Wenden Staaten unterschiedliche Massstäbe
bei derartigen Meldungen an, kann die Statistik keine Unregelmässigkeiten
oder mögliche Verstösse anzeigen. Zugleich melden dann Vertragsstaaten
chemische Betriebe nach unterschiedlichen Kriterien. Demzufolge werden
sie in einigen Vertragsstaaten kontrolliert, in anderen aber nicht.
Es gibt bisher auch keine Einigung über Kriterien, nach denen eine
Anlage wegen ihrer erhöhten Gefahr für Ziel und Zweck der Konvention
häufiger und intensiver zu verifizieren ist als andere. Die Konvention
verlangt mehrfach eine Differenzierung von Verifizierungsmassnahmen
nach objektiven Kriterien. Diese findet aber nicht statt.
Wenn überhaupt, dann entscheidet der Exekutivrat
durch Konsensus, also wenn alle seine Mitglieder zustimmen. Die Konvention
verlangt jedoch, dass er Sachfragen mit Drei-Viertel-Mehrheit, prozedurale
Fragen mit einfacher Mehrheit entscheidet. Durch die widerrechtliche
Bedingung, nur im Konsensus zu entscheiden, wurde eine Art Vetorecht
zu konstruiert. Das erklärt, warum in seinen Entscheidungen oft Positionen
eines kurzsichtigen machtpolitischen Egoismus zum Ausdruck kommen
und nicht solche kollektiver Sicherheitsinteressen, wie sie in der
Konvention verankert sind. An die Stelle der dem Exekutivrat gestellten
Aufgabe, „die Durchführung und Erfüllung der Konvention wirksam zu
fördern“ (Artikel VIII, Paragraph 31), tritt die systematische Deformation
der Konvention im Sinne einer unipolaren Weltordnung unter westlicher
Dominanz. Deswegen verdrängen Reglementierung und Geheimniskrämerei
eine transparente, effektive Verfahrensweise. Da der Rat eine Schlüsselfunktion
für die Vorbereitung der Sitzungen der Konferenz der Mitgliedstaaten
hat, wirkt sich dies auch negativ auf die Arbeit des höchsten Organs
der OPCW aus.
Die Konferenz der Mitgliedstaaten und der Exekutivrat
können gemeinsame Auffassungen zu den Problemen der Konventionsdurchführung
nur erfolgreich entwickeln, wenn öffentliche Diskussion und transparente
Entscheidungsfindung an die Stelle von Anonymität und Geheimniskrämerei
treten. Die Prozedurregeln dieser Organe sind einzuhalten und in einer
Weise zu nutzen, dass die Autoren und Befürworter von Entscheidungsanträgen
erkennbar werden ebenso wie diejenigen, die Vorschläge ablehnen. Die
zu lösenden Probleme und die Argumente der Teilnehmer eines Disputes
dürfen der Öffentlichkeit nicht verborgen bleiben. Sonst führt das
dazu, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Arbeit dieser Organisation
gleich null wird, so wie es gegenwärtig der Fall ist. Das OPCW-Grundsatzpapier
über Vertraulichkeit (Teil III, Paragraph 12) verbietet ausdrücklich,
Fälle der Nichteinhaltung der Konvention unter dem Deckmantel ihrer
'Vertraulichkeit' zu verbergen. Erst wenn die Wahrheit über Einhaltung
oder Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen den Regierungen, den
Parlamenten und der Öffentlichkeit bekannt ist, wird eine fruchtbare
Diskussion über notwendige Veränderungen möglich. Gewährleistung von
Transparenz bei Verhandlungen und Entscheidungsfindung wird unverantwortlichem
Verhalten keinen Raum geben und zu positiven Veränderungen anspornen.
Die stärkere Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen, von Vertretern
der chemischen Industrie und der Wissenschaft in Diskussion und Entscheidungsvorbereitung
zu Grundfragen der Konvention ist dringend erforderlich.
Der aktuelle Stand ist unvereinbar mit Geist und
Buchstaben der Konvention. Er gefährdet ihr Ziel und ihren Zweck.
Um einen möglichen Kollaps zu verhindern, muss als erstes die Wahrheit
über die reale Situation uneingeschränkt offengelegt werden. Voraussetzung
für die Lebensfähigkeit der Konvention ist eine informierte Öffentlichkeit.
Es ist nicht hinnehmbar, einen Zustand aufrechtzuerhalten, bei dem
unter dem Vorwand des Schutzes vertraulicher Informationen Missstände
vertuscht werden.
Die Konvention als Instrument
der Abrüstung der Staaten könnte auch eine wirksame Schranke gegen
den Missbrauch giftiger Chemikalien für terroristische Zwecke sein.
Falls es gelingt, chemische Waffen weltweit zu eliminieren, wäre die
Möglichkeit beseitigt, dass sich Terroristen solcher Waffen bemächtigten.
Zugleich würde die volle Umsetzung der Bestimmungen der Konvention
im Hinblick auf die legitime Nutzung von Listenchemikalien sowohl
im Sinne nationaler Regelungen als auch im Hinblick auf die internationalen
Kontrollbestimmungen der Konvention den möglichen Zugriff von Terroristen
zu relevanten Chemikalien erschweren. Daraus ist abzuleiten: Die universelle
Vernichtung chemischer Waffen und der Produktionsanlagen solcher Waffen
und die Verhütung des Missbrauchs der chemischen Forschung und Produktion
für nicht verbotene Zwecke ist zugleich ein wichtiger Schutz vor terroristischem
Missbrauch. Universalität bedeutet, dass alle Staaten die Verpflichtungen
in Artikel I der Konvention ausnahmslos erfüllen. Die Kontrollmassnahmen
der Mitgliedstaaten, ihre Gesetzgebung zur Durchführung der Konvention
einschliesslich der über die Strafbarkeit von Verletzungen der Verbote
in Artikel I und die von den Mitgliedstaaten rückhaltlos unterstützte
Kontrolltätigkeit der OPCW würden dem chemischen Terrorismus den effektiv
entgegenwirken. Diese Möglichkeit muss voll genutzt werden.
1.2 Aktuelle Aufgaben für Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
in den politischen Organen der OPCW
Unabhängigkeit des Technischen Sekretariats und seiner Inspektoren
von Weisungen einzelner Mitgliedstaaten, Immunität der Inspektoren,
ihrer Aufzeichnungen und ihrer Ausrüstung;
-
Zugang zu den zu inspizierenden Anlagen
und deren Dokumentation, wie es von der Konvention vorgesehen
ist;
unabhängige Analyse von Proben entsprechend den Vorschriften;
-
Entscheidung der Inspektionsgruppe bei Meinungsverschiedenheiten
mit dem inspizierten Staat, ob eine Inspektionsmassnahme zur
Erfüllung des Inspektionsauftrages erforderlich ist.
-
Abrücken von Versuchen, das Verifizierungssystem
der Konvention durch Beschneidung des Budgets zu blockieren und
Wiederherstellung der finanziellen Bedingen für die Ausführung
der durch die Konvention verlangten und vereinbarten Verifizierungsmassnahmen.
Diese sind unabdingbare Garantien für die Sicherheit vor chemischen
Waffen.
-
Die Deformierung der Konvention muss überwunden
werden. Eine Diskussion darüber innerhalb der Mitgliedstaaten
und zwischen den Mitgliedstaaten muss unverzüglich begonnen werden.
Es ist zu klären, welche Position Vertreter der Bundesregierung
einnehmen und was erforderlich ist, der Konvention uneingeschränkte
Gültigkeit zu verschaffen. Eine gemeinsame Position der EU-Mitglieder
ist anzustreben.
-
Herstellung von Effektivität und Transparenz
der Arbeit des Exekutivrates und der anderen der Organe der OPCW.
Die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit sind über den Stand
der Vertragseinhaltung zu informieren. Dies schliesst korrekte
Informationen über nicht korrigierte Vertragsverletzungen und
ungelöste Probleme bei der Verwirklichung von Vertragsvorschriften
ein. Solche Probleme sind unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten
und der interessierten Öffentlichkeit (Industrie, Vertreter nichtstaatlicher
Organisationen und Wissenschaftler) zu lösen.
-
Die Bestimmungen der Konvention dürfen nur
mit Zustimmung der Parlamente der Mitgliedstaaten, die an einem
Veränderungsverfahren teilnehmen, geändert werden. Es sind Garantien
zu schaffen, dass die Rechte des Bundestages entsprechend Artikel
XV der Konvention respektiert und die Folgen ihrer Verletzung
korrigiert werden.
Auf dieser Basis kann dann die Anpassung der Konvention
an die praktischen Erfahrungen und an die neueste wissenschaftlich-technische
Entwicklung in Angriff genommen werden. Das ist besonders auf dem
Gebiete der Industrieverifikation unumgänglich. Während der Verhandlungen
vor mehr als 10 Jahren schien die biologische/biochemische Synthese
von toxischen Chemikalien meist noch eine entfernte Möglichkeit. Durch
Genmanipulation und Entdeckung von Mikroorganismen, die unter extremen
Bedingungen in chemischen Produktionsanlagen wirken können, verändert
sich gegenwärtig die Lage schnell.
Die Chemiekonvention kann durchaus neuen Anforderungen,
die sich aus der Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Bedingungen
ergeben, angepasst werden. Die Definition chemischer Waffen in Artikel
II bietet dafür die flexible Grundlage. Der Anhang über Chemikalien,
auf dessen Grundlage die Objekte für Routineinspektionen auszuwählen
sind, ist nach Artikel XV, Absatz 5 einem einfachen Modifikationsverfahren
unterworfen. Das gleiche gilt für Änderungen verwaltungsmässiger und
technischer Art in anderen Anhängen der Konvention. Die Konferenz
der Vertragsstaaten hat die Aufgabe, die wissenschaftlichen und technologischen
Entwicklungen zu überprüfen, die auf die Wirksamkeit der CW-Konvention
Auswirkungen haben können. Zu diesem Zwecke wurde ein wissenschaftlicher
Beirat eingesetzt, um die Konferenz, den Exekutivrat und die Vertragsstaaten
fachlich zu beraten. (Artikel VIII, Absatz 21 (h)).
Diese Veränderungen sind unaufschiebbar, insbesondere
für die Vorbereitung der in einem Jahre stattfindenden Überprüfungskonferenz.
2 Die chemischen Waffen
in Russland vernichten
Es liegt im Sicherheitsinteresse Deutschlands wie
aller europäischer Staaten, dass sämtliche chemischen Waffen in Russland
unter internationaler Kontrolle innerhalb vorgesehener Fristen vernichtet
werden. Deshalb ist es notwendig, die von der CW-Konvention geforderte
Zusammenarbeit der Vertragsstaaten auf die Vernichtung dieser Waffen
auszudehnen. Die Bereitschaft dazu ist bereits von einer ganzen Anzahl
europäischer Staaten demonstriert worden, ohne dass bemerkenswerte
praktische Fortschritte erzielt wurden. Ein möglichst einheitliches
Hilfsprogramm sollte als vorrangige Aufgabe europäischer Sicherheitspolitik
gemeinsam mit Russland erarbeitet und realisiert werden.
Von 40.000 t in Russland gelagerten chemischen Kampfstoffen
können Gefahren für alle europäischen Völker ausgehen. Das bedingungslose
Verbot des Einsatzes chemischer Waffen durch die Konvention und die
Verpflichtung der Besitzer solcher Waffen für deren Vernichtung ist
nicht gleichbedeutend mit absoluter Sicherheit vor derartiger Gefahr.
Das anzunehmen hiesse, die Lehren der Geschichte zu missachten. Das
Schicksal des Genfer Protokolls bestätigt: Solange Waffen existieren,
werden sie unter Umständen auch angewandt.
Die politischen und ökonomischen Schwierigkeiten
Russlands haben sich negativ auf die Möglichkeiten, seine chemischen
Waffen zu vernichten, ausgewirkt. Die erforderliche Kommunikation
und Zusammenarbeit zwischen den vier beteiligten Ebenen: Örtliche
Gemeinden, regionale Verwaltungen, Zentralregierung und internationale
Gemeinschaft, ist bisher nicht zustande gekommen. Es fehlte an klaren
Verantwortlichkeiten und an Transparenz für die Verwendung bereitgestellter
Mittel. Die Aufgaben der Vernichtung chemischer Waffen blieb im wesentlichen
eine Angelegenheit der Bürokratie der vier beteiligten Ebenen und
wurde nicht zu einer Angelegenheit der Öffentlichkeit, sowohl Russlands
als auch aller potentiellen Geberländer. Hinzu kommt, dass versucht
wurde, die Einlösung von Hilfeversprechen gegenüber Russland mit politischen
Bedingungen zu verknüpfen.
Die russische Regierung beschloss Ende 2001 ein CW-Vernichtungsprogramm.
Für seine Durchführung wurde eine Munitionsagentur errichtet sowie
eine staatliche Kommission. Letztere soll für die Zusammenarbeit der
staatlichen Organe auf den verschiedenen Ebenen und der nichtstaatlichen
Organisationen bei der chemischen Abrüstung sorgen.
Die OPCW hat beschlossen, sich für die Koordinierung
der internationalen Hilfe einzusetzen. Effektive Kontrolle durch die
OPCW würde die nationale Kontrolle der Waffenvorräte und Produktionsfabriken
für solche Waffen ergänzen und stimulieren.
Das gemeinschaftliche Interesse an der raschen CW-Vernichtung
sollte die Mitgliedstaaten der CW-Konvention dazu bewegen, ihre Zusammenarbeit
auch auf Gebiete auszudehnen, die nach der Konvention der Verantwortung
der CW-Besitzer unterliegen. Daraus, dass sich bereits europäische
Staaten an Projekten zur Unterstützung der CW-Vernichtung in Russland
beteiligen, kann man schliessen, dass dies im Prinzip akzeptiert wird.
Wie aus der Übersicht im Kapitel 3.3 hervorgeht, wird aber internationale
Hilfe bisher in viel zu geringem Umfang, nicht effektiv und ohne klares
Konzept geleistet. Folgende Schritte können eine effektive Hilfe bei
der zügigen CW-Vernichtung in Russland erreichen:
-
Die europäischen Staaten erarbeiten ein gemeinschaftliches
Hilfsprogramm, das die EU-Staaten umfasst und für andere Staaten,
wie Schweiz und Norwegen oder Japan, offen ist. Selbst wenn die
US-Regierung ihre unterbrochenen Hilfeleistungen wieder fortsetzen
sollte, muss der Umfang der Leistung durch andere Länder erheblich
erhöht werden. Entscheidend wäre es, wenn Deutschland, Frankreich
und Grossbritannien voran gingen. Von diesen drei Staaten hat
sich bisher nur Deutschland mit einem nennenswerten Beitrag beteiligt.
-
Das Hilfsprogramm muss, um zum Ziele zu führen,
mit entsprechenden Mitteln ausgestattet sein. Unter den Faktoren
für den Umfang von Hilfsleistungen sind besonders die Gesamtkosten
– 4 bis 8 Milliarden US-Dollar – und die gegenwärtige wirtschaftliche
Situation Russlands, zu berücksichtigen. Bei der Diskussion um
Massstäbe für die Grössenordnung der zu leistenden Hilfe sollte
man sich vor Augen führen, wieviel für den Schutz der eigenen
Bevölkerung vor chemischen Waffen aufzubringen wäre. Eine Milliarde
Euro wäre zum Schutz vor chemischen Waffen bei weitem nicht ausreichend
für Deutschland.
-
Ein einheitliches Hilfsprogramm verlangt einheitliches
Handeln bei dessen Ausarbeitung und Verwirklichung. Das erfordert,
dass die europäischen Geberländer möglichst ein einheitliches
Programm unter Mitwirkung Russlands aufstellen und vereinbaren.
Dabei sind die einzelnen ausländischen Leistungen mit den von
Russland zu bewirkenden zu verbinden. Bei Aufstellung und Verwirklichung
des Programms sind auch die kompetenten nichtstaatlichen Organisationen
(wie Green Cross International) und die Vertreter der Industrie
zu beteiligen.
-
Die Wirtschaft der Geberländer sollte möglichst
je nach Umfang des Beitrags des jeweiligen Landes an der Massnahmen
zur Realisierung des Programms beteiligt werden. Weitere Massnahmen
ökonomischer Art könnten Anreiz für effektive Hilfsmassnahmen
sein.
Zusammenfassung:
-
Die Vernichtung der chemischen Waffen in Rußland
ist entscheidend für den Erfolg der CWC und im Interesse der europäischen
Sicherheit.
-
Abrüstungshilfe für Rußland bei der Vernichtung
chemischer Waffen ist die Nagelprobe für die Ernsthaftigkeit
politischer Erklärungen über europäische Sicherheitsfragen.
-
Eine solche Hilfe bedarf der Koordinierung
bezüglich des Geldflusses, der Projektwahl und der Verteilung
der Mittel auf die Projekte.
-
Ein Koordinierungsgremium wäre zu schaffen,
das durch eine internationale Stiftung organisiert werden könnte.
Seinem Vorstand sollten unabhängige internationale Persönlichkeiten
angehören.
-
Rußland muß die Hilfe der Geberländer zur ”Chefsache”
machen und bürokratische Hürden beseitigen. Die Beziehungen zwischen
Russland und den Geberländern sollten durch gegenseitige Offenheit
und Verlässlichkeit geprägt sein.
-
Es ist zu prüfen, ob für die Geberländer ökonomische
Anreize für Hilfeleistungen schaffen können.
3 Hintergrundinformationen zu den Kapiteln 1 und
2
3.1 Geschichte
Chemische Waffen gab es bereits im Altertum. In neuerer
Zeit verboten die Brüsseler Deklaration (1874), die Haager Deklaration
(1899) und die Hager Landkriegs-Konvention (1907) die Anwendung derartiger
Waffen. Trotzdem wurde im I. Weltkrieg, zuerst von Deutschland,
Giftgas (besonders Chlorgas und Senfgas) in grossem Umfang angewandt.
Während des ersten Weltkrieges wurden durch chemische Waffen 1.300.000
Menschen geschädigt, davon wurden 100.000 getötet. Das "Genfer
Protokoll zum Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen und
anderen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln in Kriegen",
1925 unterzeichnet, bekräftigte die existierenden völkerrechtlichen
Normen. Es trat 1928 in Kraft. Ihm gehören 132 Staaten an. Es kodifiziert
auch Völkergewohnheitsrecht, das alle Staaten bindet. Verboten ist
im Protokoll die Anwendung, aber nicht den Besitz solcher Waffen.
Viele Staaten behielten sich bei Unterzeichnung des Protokolls das
Recht vor, derartige Waffen gegen denjenigen anzuwenden, der sie mit
solchen Waffen angreift. Das Wettrüsten mit chemischen und bakteriologischen
Waffen ging trotz des Protokolls weiter. Derartige Waffen wurden angewandt
u.a. von Italien gegen Abessinien, von Japan im Kriege gegen China,
von Nazi-Deutschland in Vernichtungslagern, von den USA gegen Vietnam,
im ersten Golfkrieg von Irak (auch gegen eine Siedlung von Kurden,
was allein etwa 5000 zivile Opfer kostete) und auch von Iran.
Am Ende des kalten Krieges besassen die USA 31.200
t und Russland 40.000 t einsatzbereiter Kampfstoffe mit unvorstellbarer
Gefährlichkeit für die Menschheit. Die USA hatten sogenannte Binärwaffen
entwickelt. Diese bestehen aus zwei oder mehreren Chemikalien, die,
jede für sich relativ ungiftig, getrennt voneinander gelagert und
transportiert werden können. Erst während der Anwendung der Waffe
werden die Substanzen miteinander vermischt, zur chemische Reaktion
gebracht und entfalten ihre todbringende Wirkung. Kurz vor Abschluss
der Verhandlungen zum CW-Verbot wurde, u.a. durch Widerstand in der
chemischen Industrie der USA, die Produktion dieser Waffen abgebrochen.
Mit der Einführung von Binärwaffen wäre womöglich die Gefahr einer
neuen Runde des Wettrüstens ausgelöst worden, was den Erfolg der Verhandlungen
verhindert oder zumindest in Frage gestellt hätte.
Verhandlungen zum Verbot chemischer und bakteriologischer
Waffen wurden erstmalig 1968 in die Tagesordnung der Genfer Abrüstungskonferenz
aufgenommen. In dieser Zeit war angesichts der massenhaften Anwendung
von Herbiziden und Reizgasen durch die USA im Kriege gegen Vietnam
die Besorgnis gegenüber chemischen Waffen gewachsen. Die WHO hatte
einen Bericht vorgelegt, der die Gefährlichkeit bakteriologischer
und chemischer Waffen belegte.
Die Verhandlungsteilnehmer einigten sich zunächst
auf ein umfassendes Verbot bakteriologischer Waffen. Die Biowaffenkonvention
(BWC) wurde 1972 den Staaten zur Unterschrift unterbreitet. Inzwischen
sind ihr 144 Staaten beigetreten. Die BWC enthält keine Bestimmungen
über Verifikation. Verhandlungen der Genfer Abrüstungskonferenz über
ein Protokoll zur Ergänzung der BWC mit Verfikations-Massnahmen sind
durch die strikte Ablehnung der US-Regierung vorerst gescheitert.
Wie in Artikel IX der BWC festgelegt, begannen Mitte
der siebziger Jahre Verhandlungen in der Genfer Abrüstungskonferenz
über eine CWC. Seit 1975 gehörten beide deutsche Staaten dem damals
auf 40 Mitglieder erweiterten Verhandlungsorgan an. Auf Initiative
der DDR wurden seit Mitte der achtziger Jahre Konsultationen zwischen
den Delegationen der DDR, der BRD und der CSSR über Probleme der Konvention
durchgeführt. Dadurch näherten sich die Positionen beider deutscher
Staaten einander an. Beide haben wesentlich zum Verhandlungserfolg
beigetragen. 1992 nahm die Genfer Abrüstungskonferenz den Konventionstext
an, dessen Schlussfassung unter dem Vorsitz von Botschafter Dr. Adolf
von Wagner ausgehandelt worden war. Die UNO-Vollversammlung bestätigte
den Text. Die Konvention wurde am 13. Februar 1993 zur Unterzeichnung
aufgelegt und trat am 29. April 1997 in Kraft.
Im Konventionstext waren bei Abschluss der Verhandlungen
eine ganze Reihe technischer Fragen offen geblieben, die in der Zeit
zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten der Konvention gelöst werden
sollten. Zu diesem Zwecke bildeten die Unterzeichnerstaaten eine Vorbereitungskommission.
Diese Kommission sollte auch den Kern des Technischen Sekretariats
der künftigen Organisation entwickeln. Die Vorbereitungskommission
schuf eine Reihe wichtiger Bedingungen, verfehlte aber ihre Aufgabe
in zweierlei Hinsicht: Wesentliche Prozeduren und technische Vorbereitungen
wurden nicht oder mangelhaft erledigt. Andererseits wurden unter dem
Vorwand, vertrauliche Informationen zu schützen, Ecksteine der Konvention
für effektive und unabhängige Verifikation durch ein Regelwerk überlagert,
das in wesentlichen Teilen mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar
war. Diese faktischen Änderungen wurden unter Verletzung des Artikels
XV (Änderungen) der Konvention durch die Hintertür - an den für die
Ratifizierung von Änderungen zuständigen Verfassungsorganen (den Parlamenten)
vorbei - beschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich aktiv
auch daran beteiligt.
Die Ursachen dieser gefährliche Entwicklung liegen
in der veränderten politischen Lage nach Abschluss der Verhandlungen
(1992): Der politische Stellenwert von Abrüstung war wesentlich gesunken.
Die USA und Russland waren die beiden Staaten mit den weitaus grössten
Vorräten an chemischen Waffen. In beiden Staaten bestanden längere
Zeit erhebliche Widerstände gegen eine Ratifizierung der Konvention.
Andere Staaten wollten nur ratifizieren, nachdem diese beiden Staaten
ratifiziert haben. Diese Unsicherheiten wurden genutzt, um den Boden
für Massnahmen zur Schwächung des Verifikationsregimes der Konvention
zu bereiten. Es wurde ungerechtfertigte Angst vor Spionage durch die
Organisation geschürt. In der Vorbereitungskommission entstand eine
Krise, wodurch die Erfüllung ihres Mandats in Frage gestellt wurde.
Diese Entwicklung ist von mehreren einflussreichen Staaten, auch von
der Bundesrepublik Deutschland, zu verantworten. Das Verhalten der
USA hat dabei zweifellos eine wesentliche Rolle gespielt. Die USA
hatten die Konvention erst unmittelbar vor ihrem Inkrafttreten ratifiziert
und an Bedingungen geknüpft, die Grundsatzbestimmungen der Konvention
widersprachen. Dazu gehört z.B., dass verboten wurde, chemische Proben
aus Inspektionsobjekten der USA in speziellen Laboratorien ausserhalb
der USA zu analysieren. Ferner wurde durch den Kongress dem Präsidenten
der USA das Recht zugesprochen, Verdachtsinspektionen in den USA abzulehnen.
Die Deklaration der zu kontrollierenden Industrieobjekte und der Beginn
von Industrieinspektionen in den USA wurde um Jahre verzögert. All
das war der Beginn einer Entwicklung, mit der für die USA und andere
einflussreiche Staaten Sonderbedingungen geschaffen wurden, durch
die die Verifikation der Konvention unzulässig eingeschränkt und Verifikationsergebnisse
manipuliert werden können.
3.2 Hauptinhalt der CW-Konvention
Die wichtigsten Verpflichtungen der Konvention sind
im Artikel I festgelegt. Danach sind alle Aktivitäten verboten,
die mit der Entwicklung, der Produktion, dem Erwerb und der Weitergabe
chemischer Waffen oder ihrer Anwendung zusammenhängen.
Verboten ist ebenfalls, jemanden in irgendeiner Weise
zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen,
die einem Vertragsstaat durch die Konvention verboten sind. Tränengas
und andere Reizstoffe dürfen nicht als Mittel der Kriegführung angewandt
werden. Wenn ein Einsatz von Gewalt innerhalb eines Staates nicht
den Charakter eines Polizeieinsatzes, sondern einer militärischen
Operation hat, d.h. bei bürgerkriegsähnlichen Kampfhandlungen, ist
der Einsatz von Tränengas und anderen Reizstoffen verboten.
Jeder Staat, der verbotene Waffen oder Produktionsanlagen
für solche Waffen besitzt oder auf einem Territorium unter seiner
Kontrolle hat, muss diese vernichten.
Die Konvention lässt keine Einschränkung der Verpflichtungen
(z. B. durch Vorbehalte) zu.
Gemäss Artikel II sind verbotene Gegenstände:
Toxische Chemikalien und ihre Ausgangsstoffe, ausgenommen sie
dienen Zwecken, die durch diese Konvention nicht verboten sind,
solange die betreffenden Arten und Mengen mit solchen Zwecken
vereinbar sind;
Munition und Vorrichtungen, die eigens dafür bestimmt sind,
die unter Buchstabe a bezeichneten toxischen Chemikalien freizusetzen
und dadurch den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
jede Ausrüstung, die eigens für den unmittelbaren Einsatz im
Zusammenhang mit der Verwendung der unter Buchstaben b bezeichneten
Munition oder Verrichtungen bestimmt ist.
”Nicht verbotene Zwecke” im Sinne der Konvention
sind nach Artikel II:
friedliche Zwecke, wie z.B. industrielle, landwirtschaftliche,
forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische Zwecke;
-
Schutzzwecke sowohl zum Schutz vor beliebigen
toxischen Chemikalien als auch zum Schutz vor chemischen Waffen;
-
militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz
toxischen Eigenschaften von Chemikalien als Mittel der Kriegführung
zusammenhängen. Vom Verbot ausgeschlossen sind toxische Chemikalien,
die als Explosivstoffe, Treibstoffe für Raketen, Brandbeschleuniger
usw. angewendet werden;
Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschliesslich
der Bekämpfung innerer Unruhen (siehe Artikel I oben).
Die Definition erfasst nur solche Chemikalien, die
für Menschen oder Tiere toxisch sind. Daraus wird abgeleitet, dass
Herbizide vom Verbot ausgeschlossen sind. Dem kann man entgegensetzen,
dass eine Zusammensetzung oder Dosierung von Herbiziden verboten ist,
die notwendigerweise Menschen Schaden zufügen muss (wie z.B. Agent
Orange, das im Krieg gegen Vietnam verwendet wurde). Des Genfer Protokoll
verbietet die Anwendung von Herbiziden zu Kriegszwecken. Ebenso die
Konvention über das Verbot der Umwandlung der Umwelt zu militärischen
Zwecken (ENMOD).
Ferner legt dieser Artikel fest, was Anlagen zur
Herstellung chemischer Waffen sind.
Artikel III regelt die Meldepflicht von allen
chemischen Waffen und Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen.
Damit wird die Unterscheidung zwischen den zwei Gruppen von Vertragsstaaten
erkennbar: Diejenigen, die chemische Waffen und entsprechende Produktionsanlagen
besitzen, sind zur chemischen Abrüstung verpflichtet und unterliegen
entsprechenden Massnahmen zur Verifikation, die ”Nichtbesitzer” haben
keine derartigen Pflichten.
Die folgenden Artikel IV und V spezifizieren
die Pflichten der Vertragsstaaten, die eine positive Meldung zu Artikel
III abgegeben haben. Neben den entsprechenden Teilen des Anhangs über
die Durchführung und Verifikation enthalten diese Artikel die Regeln
für die Vernichtung chemischer Waffen bzw. von Anlagen zur Herstellung
solcher Waffen. Diese Regeln sollen durch strikte internationale Verifikation,
darunter Kontrollen an Ort und Stelle, sichern, dass
alle chemischen Waffen und Anlagen zur Herstellung solcher Waffen
gemeldet werden;
alle gemeldeten Waffen und Anlagen in einer grundsätzlich nicht
umkehrbaren Art und Weise vernichtet werden. Die Vernichtung muss
unter systematischer Verifikation an Ort und Stelle erfolgen. Die
Sicherheit der Menschen und der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet
sein. Bei Produktionsanlagen für chemische Waffen ist eine Konversion
in eine Anlage für erlaubte Zwecke möglich;
-
die Vernichtung nach einem zu vereinbarenden
Zeitplan erfolgt. Sie beginnt für Anlagen zur Herstellung von
CW ein Jahr, für CW zwei Jahre nach Inkrafttreten der Konvention.
Sie muss für Anlagen und Waffen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten
abgeschlossen sein. Bei CW ist unter bestimmten Voraussetzungen
eine Verlängerung um fünf Jahre möglich.
Es ist ferner festgelegt, dass die Kosten für die
Vernichtung und deren Verifikation durch den betreffenden Staat selbst
zu tragen sind.
Artikel VI verpflichtet alle Vertragsstaaten,
dafür zu sorgen (u.a. durch Rechtsvorschriften und eigene Kontrollen),
dass sämtliche Aktivitäten mit toxischen Chemikalien in Produktionsbetrieben,
Laboratorien u.ä. mit der Konvention vereinbar sind. Das heisst, sie
dürfen nur "nicht verbotenen Zwecken", wie in Artikel III
definiert, dienen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet
und jeden anderen Ort unter der Kontrolle jedes Vertragsstaates.
Sie soll gewährleisten, dass keine der in Artikel I verbotenen
Handlungen, getarnt als kommerzielle oder wissenschaftliche Tätigkeiten,
unentdeckt bleiben. Die Organisation verifiziert nur wichtige Teile
der chemischen Aktivitäten des Vertragsstaates. Verifikationsmassnahmen
der Organisation sollen den Vertragsstaat bei der Erfüllung seiner
Verpflichtung unterstützen. Die dabei gewonnenen Fakten und Erkenntnisse
müssen den Schluss zulassen, dass der Vertragsstaat seiner Verantwortung
unter Artikel VI gerecht wird.
Artikel VI sieht vier verschiedene Regimes für Verifikation
vor. Welches Regime angewandt wird, hängt von den in der Anlage produzierten
oder verarbeiteten chemischen Substanzen ab. Wissenschaftlich-technisch
bedingte Änderungen der Regimes oder der Zuordnung von Chemikalien
zu solchen Regimes werden durch ein vereinfachtes Modifikationsverfahren
erleichtert (Artikel XV, Absatz 4).
Die Durchführung der Konvention erfordert nach Artikel
VII Massnahmen der Mitgliedstaaten, die verhindern, dass Handlungen
in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen werden, die aufgrund der Konvention
verboten sind. Das erfordert auch der Erlass von Strafgesetzen in
bezug auf in der Konvention verbotene Tätigkeiten. Die Strafgesetze
sollen sich auch auf solche Handlungen erstrecken, die von Staatsbürgern
des Vertragsstaates ausserhalb dessen Hoheitsgewalt vorgenommen werden.
(Ein Bürger des Vertragsstaates A, der im Land C an der Herstellung
chemischer Waffen beteiligt ist, soll bestraft werden, als hätte er
diese Tat im Vertragsstaat A begangen). Die Bundesrepublik Deutschland
hat entsprechende gesetzliche Bestimmungen erlassen (Siehe Bundesgesetzblatt
Nr. 52, S. 1954 bis 1960). Die Vertragsstaaten sollen bei der Durchführung
der Konvention zusammenarbeiten und sich die erforderliche Rechtshilfe
leisten. Zur Durchführung der vertraglich notwendigen Meldepflichten
und zur Unterstützung der Inspektionen sind ebenfalls Rechtsvorschriften
erforderlich. Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, mit der Organisation
bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und insbesondere
dem Technischen Sekretariat Hilfe zu leisten. Zu diesem Zwecke hat
er eine nationale Behörde zu errichten, die als Anlaufstelle für die
Verbindung und Zusammenarbeit mit der Organisation und anderen Vertragsstaaten
dient.
Durch Artikel VIII wurde die OPCW errichtet.
Ihr gehören alle Vertragsstaaten an. Sie soll Ziel und Zweck der CWC
einschliesslich der Verifikation verwirklichen. Die OPCW soll Forum
für Konsultation und Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sein. Sie
hat ihren Sitz in Den Haag.
Die Organisation wird verpflichtet, Verifikationsmassnahmen
auf in einer Weise durchzuführen, die ihre Ziele fristgemäss erreicht
und trotzdem so zurückhaltend wie möglich verfährt. Mit grosser Sorgfalt
sind vertrauliche Informationen über militärische und zivile Aktivitäten,
die ihr dabei bekannt werden, zu schützen. Ein Anhang über den Schutz
vertraulicher Informationen enthält dazu ausführliche Regeln.
Die Organe der Organisation sind die Konferenz der
Mitgliedstaaten, der Exekutivrat und das Technische Sekretariat. Das
Technische Sekretariat ist mit der Durchführung der Verifikationsmassnahmen
der Organisation betraut.
Die Organisation ist mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit
ausgestattet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für
die Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dürfen der Generaldirektor
der Organisation, die Inspekteure und sonstigen Mitglieder des Personals
Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb
der Organisation weder einholen noch entgegennehmen. Die Vertragsstaaten
ihrerseits sind verpflichtet, den ausschliesslich internationalen
Charakter dieses Personenkreises zu respektieren. Um unabhängige
Inspektionsergebnisse zu sichern, geniessen Inspektoren weitgehende
diplomatische Vorrechte und Immunitäten. Diese garantieren die Unverletzlichkeit
ihrer Person, die Unverletzlichkeit ihrer Wohn- und Arbeitsräume,
Unterlagen und Aufzeichnungen, mitgeführter Proben und Geräte.
Zusätzlich zu routinemässigen Inspektionen entsprechend
der Artikel IV, V und VI sieht Artikel IX die Möglichkeit von
Verdachtsinspektionen vor. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, eine
Verdachtsinspektion zu beantragen, wenn er das zur Klarstellung des
Sachverhalts einer möglichen Nichteinhaltung der Konvention für notwendig
hält. Im Artikel IX verpflichten sich alle Staaten, dem Technischen
Sekretariat der Organisation eine solche Inspektion zu gestatten.
(Bisher hat kein Vertragsstaat von dem Recht, eine Verdachtsinspektion
zu beantragen, Gebrauch gemacht).
3.3 Die Vernichtung der chemischen Waffen in Russland
Die Vernichtung vorhandener CW-Vorräte und CW-Produktionsanlagen
unter systematischer Kontrolle ist das Hauptanliegen der OPCW in den
ersten zehn Jahren ihres Bestehens gewesen. Den Vertragsstaaten und
der Organisation wurden für diesen Zeitraum umfangreiche Aufgaben
übertragen.
Die Konvention sieht vor, dass chemische Waffen entsprechend
den vereinbarten Plänen weltweit vernichtet werden. Dabei soll den
Sicherheitsinteressen aller Mitgliedstaaten, die CW und CW-Produktionsanlagen
besitzen, Rechnung getragen werden. Das wäre nicht der Fall, wenn
CW-Vorräte und Produktionsanlagen eines oder mehrerer Staaten längere
Zeit weiter existierten, während die anderen ihre Verpflichtung zu
Waffenvernichtung längst erfüllt haben.
Für Russland bedeutet das, 40.000 t chemische Kampfstoffe,
dazugehörige Munition und ausserdem viele grosse CW-Produktionslagen
fristgemäss zu vernichten oder zu konvertieren. Das müsste bis 2007,
oder im Falle einer Verlängerung, bis 2012 erfolgen. Experten haben
die Kosten dafür auf 4 bis 8 Milliarden US-Dollar geschätzt.
Angesichts seiner ökonomischen und finanziellen Lage ist es Russland
ohne weitgehende internationale Hilfe nicht möglich, ein derartiges
Programm zu erfüllen. Im November 1001 errichtete die russische Regierung
eine spezielle Agentur für die Koordinierung eines CW-Vernichtungsprogramms.
Sie soll die Fonds der Regierung und der Geberländer kontrollieren
und einsetzen.
Insgesamt 260 Millionen US-Dollar an ausländischer
Hilfe wurden bisher für diesen Zweck geleistet. Das ist ein Bruchteil
der geschätzten Gesamtkosten. Die USA haben mit 192 Millionen den
grössten Teil der bisher geleisteten Hilfe getragen, hatten aber weitaus
mehr zugesagt. Jetzt haben sie jegliche Hilfe storniert. Weitere Helferländer
sind: Deutschland, Kanada, Italien, Norwegen, Schweden, Schweiz, Die
Niederlande, Grossbritannien, Finnland und die EU. Die von ihnen übernommenen
Beiträge machen 2-3 Prozent der Gesamtkosten aus. Sie sind auf folgende
Projekte verteilt:
-
Errichtung und Betrieb einer CW-Vernichtungsanlage
in Shchuch'ye (Kurgan Gebiet). Dort lagern etwa 13 Prozent
der CW, (VX, z. T. in den Gefechtsköpfen von Scud- und Frog-Raketen,
sowie Sarin, Soman, Phosgen.) Diese Waffen gehören zu der Kategorie
1, die von der CWC als höchste Risikogruppe eingestuft wurde und
deren Vernichtung im April 2000 hätte beginnen müssen. Die in
Shchuch'ye geplante CW-Vernichtungsanlage ist eine von insgesamt
sieben in Russland geplanten Anlagen. Ihre Errichtung und Nutzung
wird schätzungsweise 1.6 Milliarden US-Dollar kosten. Die von
den USA benötigte Hilfe wird auf 900 Millionen US-Dollar geschätzt.
Die USA hatten für die Anlage im Rahmen eines 'Kooperationsprogrammes
zur Bedrohungsreduktion zunächst fast 200 Millionen US-Dollar
bereitgestellt. Bisher sind damit Vorbereitungsarbeiten für den
Bau der Anlage finanziert worden. Diese wurden für Planung und
Technologieentwicklung verwendet. Nach Schätzungen des amerikanischen
Verteidigungsministeriums sind weitere 721 bis 756 Millionen US-Dollar
an internationaler Hilfe von anderen Ländern für dieses Projekt
erforderlich. Von anderen Ländern wurden bisher meist relativ
kleine Beiträge angekündigt oder geleistet.
-
Errichtung und Betrieb einer Vernichtungsanlage
in Gorny (Saratov-Gebiet). Dort lagern Lewisit und Yperit
in Vorratsbehältern, nicht in Munition. Es sind weniger als 3 Prozent
der russischen Vorräte. Deutschland hat Hilfe in Höhe von etwa
27 Millionen Dollar geleistet. Damit werden Arbeiten bei der Herstellung
und Erprobung von technischer Ausrüstung für die Kampfstoffvernichtung
finanziert. Der Aufbau der Anlage steht vor dem Abschluss.
-
Schweden hat die Gefahrenanalyse des CW Lagers
in Kambarka (Udmurten) durchgeführt und 4,4 Millionen
Schwedische Kronen dafür aufgebracht. Für das gleiche Lager will
Finnland ein Umwelt-Beobachtungssystem für 6 Millionen Finnische
Mark errichten. Die Niederlande wollen 25 Millionen NLG für technische
Ausrüstung dieser CW-Vernichtungsanlage und für andere CW-Vernichtungsanlagen
aufwenden. Italien wird sich mit 8,3 Millionen Dollar an Einrichtungen
der Infrastruktur in Kambarka und Kizner beteiligen.
Insgesamt 15,9 Millionen EURO will die EU für die Vernichtung
von zwei CW-Produktionsanlagen in Dzerzhinsk und Nowocheboksarsk,
sowie für das Hauptgebäude der Vernichtungsanlage in Gorny und
das Umwelt-Beobachtungssystem aufwenden.
4 Abkürzungen und Begriffe
Binärwaffen
|
Binäre oder komplexe chemische Systeme,
die ihr toxisches Endprodukt während ihres Einsatzes durch
schnelle chemische Reaktion hervorbringen.
|
BWC
|
Konvention über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)
und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen
(1972)
|
CSP / Konferenz |
Konferenz der Mitgliedstaaten, Hauptorgan
der OPCW
|
CWC / CWÜ / Chemiewaffen-Übereinkunft
|
Konvention über das Verbot der Entwicklung,
Herstel-lung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen (1993)
|
EC / Exekutivrat
|
Ausführendes Organ der OPCW, verantwortlich
gegenüber der Konferenz. Deutschland ist eines seiner 41
Mitglieder.
|
Genfer Protokoll
|
Genfer Protokoll zum Verbot der Verwendung
von erstickenden, giftigen und anderen Gasen sowie von bakteriologischen
Mitteln in Kriegen (1925)
|
OPCW /OVCW / Organisation
|
Organisation für das Verbot chemischer
Waffen
|
Verifizierung
|
Internationale Überprüfung vertragsgemässen
Verhaltens
|
WHO
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Weltgesundheitsorganisation
|
Dr. Walter Krutzsch war von 1985-90
Mitglied der DDR-Delegation zur Genfer Abrüstungskonferenz im Komitee
für Chemische Waffen und dort Leiter mehrer Arbeitsgruppen. Von 1994-98
wirkte er als Senior Legal Officer im Vorbereitungskomitee der Chemiewaffenkonvention
bzw. im OPCW. Das Copyright des Textes liegt beim Autor.
Wir möchten darauf
hinweisen, dass dieser Artikel unter dem Copyright des Autors steht.
Kontakt mit ihm kann über das BITS hergestellt werden. Wir bedanken
uns herzlich bei Dr. Krutzsch dafür, dass er uns diesen Artikel zur
Veröffentlichung auf unserer Homepage zur Verfügung gestellt hat.
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