Militärdoktrin
der Russischen Föderation
Bestätigt
durch Erlaß des Präsidenten der Russischen Förderation Nr. 705 vom
21. April 2000
I.
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Militärpolitische
Grundlagen
Die militärpolitische Lage
Grundlegende Bedrohungen der
militärischen Sicherheit
Die Gewährleistung der militärischen Sicherheit
Die Militärorganisation des Staates
Die Führung der Militärorganisation |
II.
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Militärstrategische
Grundlagen
Der Charakter der Kriege und
bewaffneten Konflikte
Grundlagen des Einsatzes der
Streitkräfte und der anderen Truppen |
III.
|
Militärökonomische
Grundlagen
Die militärökonomische Sicherstellung
der militärischen Sicherheit
Die internationale militärische (militärpolitische) und
militärtechnische Zusammenarbeit
|
Die Militärdoktrin der Russischen Föderation
(im weiteren: die Militärdoktrin) stellt die Gesamtheit der offiziellen
Ansichten (Richtlinien) dar, die die militärpolitischen, militärstrategischen
und militärökonomischen Grundlagen der Gewährleistung der militärischen
Sicherheit der Russischen Föderation (im weiteren: RF bestimmen.
Die Militärdoktrin ist ein Dokument der Übergangsperiode - der Periode
der Herausbildung demokratischer Staatlichkeit und unterschiedlicher
Wirtschaftsformen, der Umgestaltung der Militärorganisation des Staates
sowie der dynamischen Transformation internationaler Beziehungen.
In der Militärdoktrin werden die Grundlegenden Bestimmungen
der Militärdoktrin der RF von 1993 weiterentwickelt und die Richtlinien
der Konzeption der nationalen Sicherheit der RF für die militärische
Sphäre konkretisiert. Die Festlegungen der Militärdoktrin stützen
sich auf eine komplexe Beurteilung der militärpolitischen Lage und
die strategische Prognose ihrer Entwicklung, auf die wissenschaftlich
begründete Bestimmung der aktuellen und der perspektivischen Aufgaben,
der objektiven Erfordernisse und der realen Möglichkeiten zur Gewährleistung
der militärischen Sicherheit der RF sowie auf eine Systemanalyse des
Inhalts und des Charakters der Kriege und bewaffneten Konflikte in
der Gegenwart und der eigenen und ausländischen Erfahrung beim Militäraufbau
und in der Kriegskunst.
Die Militärdoktrin trägt Verteidigungscharakter; das kommt in ihren
Festlegungen durch die organische Verbindung von konsequentem Friedensstreben
mit fester Entschlossenheit, die nationalen Interessen zu schützen
und die militärische Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten zu garantieren,
zum Ausdruck.
Die Rechtsgrundlage der Militärdoktrin bilden die Verfassung der RF,
die föderalen Gesetze und andere normative Rechtsakte der RF sowie
die internationalen Verträge der RF auf dem Gebiet der militärischen
Sicherheit.
Die Festlegungen der Militärdoktrin können unter Berücksichtigung
von Veränderungen der militärpolitischen Lage, des Charakters und
des Inhalts militärischer Bedrohungen, der Bedingungen des Aufbaus,
der Entwicklung und des Einsatzes der Militärorganisation des Staates
<im weiteren: die Militärorganisation> präzisiert und ergänzt
werden; ebenso werden sie in der Jahresbotschaft des Präsidenten der
RF an die Föderationsversammlung, in Direktiven zur Einsatzplanung
der Streitkräfte der RF, der anderen Truppen, militärischen Formationen
und Organe <im weiteren: die Streitkräfte und (die) anderen Truppen>
sowie in anderen Dokumenten zu Fragen der militärischen Sicherheit
der RF konkretisiert.
Die Realisierung der Militärdoktrin wird erreicht durch die Zentralisation
der staatlichen und militärischen Führung, durch die Verwirklichung
eines Komplexes politischer, diplomatischer, wirtschaftlicher, sozialer,
informationeller, rechtlicher, militärischer und anderer Maßnahmen
zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten.
I.
Militärpolitische Grundlagen |
|
Die militärpolitische Lage
1. Zustand und Entwicklungsperspektiven der gegenwärtigen militärpolitischen
Lage werden bestimmt durch die qualitative Vervollkommnung der Mittel,
Formen und Methoden des bewaffneten Kampfes, durch die Vergrößerung
seiner räumlichen Ausmaße und der Schwere der Folgen sowie durch die
Ausdehnung auf neue Sphären. Die Möglichkeit, militärpolitische Ziele
durch indirekte, kontaktlose Handlungen zu erreichen, begründet die
besondere Gefährlichkeit der Kriege und bewaffneten Konflikte der
Gegenwart für die Völker und Staaten, für die Erhaltung der internationalen
Stabilität und den Frieden; sie macht es lebensnotwendig, alle erdenklichen
Maßnahmen zu ihrer Verhinderung, zur friedlichen Regelung von Widersprüchen
in frühen Entstehungs- und Entwicklungsstadien zu ergreifen.
2. Die militärpolitische Lage wird durch folgende grundlegende Faktoren
bestimmt:
- die Verringerung der
Gefahr der Entfesselung eines großen Krieges, darunter eines Kernwaffenkrieges;
- die Formierung und Festigung
regionaler Kräftezentren;
- die Verstärkung des
nationalen, ethnischen und religiösen Extremismus;
- die Aktivierung des
Separatismus;
- die Ausbreitung lokaler
Kriege und bewaffneter Konflikte;
- die Verstärkung des
regionalen Wettrüstens;
- die Verbreitung von
nuklearen und anderen Arten von Massenvernichtungswaffen und deren
Trägermitteln;
- die Verschärfung des
Informationskampfes.
3. Destabilisierende
Wirkung auf die militärpolitische Lage haben:
- die Versuche, existierende
Mechanismen zur Gewährleistung der internationalen Sicherheit (vor
allem die UNO und die OSZE) zu schwächen (zu ignorieren);
- die Nutzung militärischer
Gewaltaktionen als Mittel "humanitärer Intervention" ohne
Zustimmung des UN-Sicherheitsrates, unter Umgehung der allgemein
anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts;
- die Verstöße einzelner
Staaten gegen internationale Verträge und Vereinbarungen auf dem
Gebiet der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung;
- der Gebrauch informationeller
und anderer (darunter nichttraditioneller) Mittel und Technologien
mit aggressiven (expansionistischen) Zielen durch Völkerrechtssubjekte;
- die Tätigkeit extremistischer
nationalistischer, religiöser, separatistischer, terroristischer
Bewegungen, Organisationen und Strukturen;
- die Erweiterung der
Maßstäbe des organisierten Verbrechens, des Terrorismus, des illegalen
Waffen- und Rauschgifthandels und der transnationale Charakter dieser
Aktivitäten.
Grundlegende
Bedrohungen der militärischen Sicherheit
4. Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist die Gefahr einer in herkömmlichen
Formen direkten militärischen Aggression gegen die RF und ihre Verbündeten
gesunken - dank der positiven Veränderungen der internationalen Lage,
des aktiven friedliebenden außenpolitischen Kurses unseres Landes
und der Aufrechterhaltung des russischen Militärpotentials, vor allem
des nuklearen Abschreckungspotentials, auf einem hinreichenden Niveau.
Gleichzeitig bleiben äußere und innere Bedrohungen der militärischen
Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten erhalten, in einzelnen Richtungen
verstärken sie sich.
5. Grundlegende äußere Bedrohungen sind:
- die territorialen Forderungen
an die RF;
- die Einmischung in innere
Angelegenheiten der RF;
- die Versuche, die Interessen
der RF bei der Lösung von Problemen der internationalen Sicherheit
zu ignorieren (zu verletzen) und ihrer Festigung als eines der Einflußzentren
einer multipolaren Welt entgegenzuwirken;
- die Existenz von Herden
bewaffneter Konflikte, vor allem in der Nähe der Staatsgrenze der
RF und der Grenzen ihrer Verbündeten;
- die Schaffung (Verstärkung)
von Streitkräftegruppierungen an der Staatsgrenze der RF und den
Grenzen ihrer Verbündeten sowie auf Küstengewässern, die zur Verletzung
der bestehenden Kräftebalance führt;
- die Erweiterung der
Militärblöcke und Bündnisse zu Ungunsten der militärischen Sicherheit
der RF;
- das Einführen ausländischer
Truppen auf das Territorium angrenzender und befreundeter Staaten
der RF unter Verletzung der UN-Charta;
- die Aufstellung, Ausrüstung
und Ausbildung bewaffneter Formationen und Gruppen auf dem Territorium
anderer Staaten mit dem Ziel, sie zu Handlungen auf das Territorium
der RF und ihrer Verbündeten zu verlegen;
- die Überfälle (bewaffneten
Provokationen) auf Militärobjekte der RF, die sich auf dem Territorium
ausländischer Staaten befinden, sowie auf Objekte und Einrichtungen
an der Staatsgrenze der RF, an den Grenzen ihrer Verbündeten und
auf den Weltmeeren;
- die Handlungen zur globalen
oder regionalen Destabilisierung, darunter mittels Beeinträchtigung
des staatlichen und militärischen Führungssystems Rußlands, zur
Störung der Funktionssicherheit der strategischen Kernwaffenkräfte,
des Frühwarnsystems vor einem Raketenüberfall, der Raketenabwehr,
der Überwachung des kosmischen Raumes, der Lager von Kernmunition,
der kernenergetischen Objekte, der Objekte der nuklearen und chemischen
Industrie sowie anderer potentiell gefährlicher Objekte;
- die feindseligen informationellen
(informationstechnischen, informationspsychologischen) Aktivitäten
zum Schaden der militärischen Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten;
- die Diskriminierung
und die Unterdrückung von Rechten, Freiheiten und legitimen Interessen
der Bürger der RF in ausländischen Staaten;
- der internationale Terrorismus.
6. Grundlegende innere Bedrohungen sind:
- Versuche, die verfassungsmäßige
Ordnung gewaltsam zu beseitigen;
- die widerrechtliche
Tätigkeit extremistischer nationalistischer, religiöser, separatistischer
und terroristischer Bewegungen, Organisationen und Strukturen, die
auf die Verletzung der Einheit und territorialen Integrität sowie
auf die Destabilisierung der innenpolitischen Lage im Lande gerichtet
ist;
- die Planung, Vorbereitung
und Durchführung von Handlungen zur Desorganisation der Funktionsfähigkeit
der föderalen Staatsorgane und von Überfällen auf staatliche, volkswirtschaftliche
und militärische Objekte sowie auf Objekte der Lebenssicherung und
der informationellen Infrastruktur;
- die Aufstellung, Ausrüstung
und Ausbildung sowie der Einsatz illegaler bewaffneter Formationen;
- die illegale Verbreitung
(der Umschlag) auf dem Territorium der RF von Waffen, Munition,
Sprengstoff und weiteren Mitteln, die für Diversion, Terrorakte
sowie andere rechtswidrige Handlungen genutzt werden können;
- das organisierte Verbrechen,
der Terrorismus, der Schmuggel und andere gesetzwidrige Handlungen,
die die militärische Sicherheit der RF bedrohen.
Die
Gewährleistung der militärischen Sicherheit
7. Die Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF ist eine
der wichtigsten Richtungen staatlicher Tätigkeit.
Hauptziele der Gewährleistung der militärischen Sicherheit sind die
Verhütung, Lokalisierung und Neutralisierung militärischer Bedrohungen
der RF.
Die RF betrachtet die Gewährleistung ihrer militärischen Sicherheit
im Kontext mit dem Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates, der
Verwirklichung sozialökonomischer Reformen, der Bekräftigung der Prinzipien
gleichberechtigter Partnerschaft, gegenseitigen Vorteils und guter
Nachbarschaft in den internationalen Beziehungen sowie mit der schrittweisen
Formierung eines allgemeinen und allumfassenden Systems der internationalen
Sicherheit und der Erhaltung und Festigung des Weltfriedens.
Die Russische Föderation
- geht von der fortdauernden
Bedeutung der grundlegenden Prinzipien und Normen des Völkerrechts
aus, die organisch miteinander verbunden sind und sich einander
ergänzen;
- erhält sich den Status
einer Kernwaffenmacht zur Abschreckung (Verhinderung) einer Aggression
gegen sich und (oder) ihre Verbündeten;
- verfolgt eine gemeinsame
Verteidigungspolitik mit der Republik Belarus, koordiniert mit ihr
die Tätigkeit auf dem Gebiet des Militäraufbaus, der Entwicklung
der Streitkräfte, der Nutzung der militärischen Infrastruktur und
ergreift weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Verteidigungsfähigkeit
der Staatenunion;
- mißt der Festigung des
kollektiven Sicherheitssystems im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger
Staaten <im weiteren: GUS> auf der Grundlage der Entwicklung
und Festigung des Vertrags über kollektive Sicherheit vorrangige
Bedeutung bei;
- betrachtet alle Staaten,
deren Politik ihren nationalen Interessen und ihrer Sicherheit nicht
schadet und der UN-Charta nicht widerspricht, als Partner;
- bevorzugt politische,
diplomatische und andere nichtmilitärische Mittel der Verhinderung,
Lokalisierung und Neutralisierung militärischer Bedrohungen auf
regionaler und globaler Ebene;
- hält streng die internationalen
Verträge der RF im Bereich der Rüstungsbegrenzung, Abrüstung und
Liquidierung von Rüstungen ein und trägt zu ihrer Verwirklichung
unter Einhaltung des durch sie definierten Regimes bei;
- erfüllt exakt die internationalen
Verträge der RF hinsichtlich der strategischen Angriffswaffen und
der Raketenabwehr, ist bereit zur weiteren Verringerung ihrer Kernwaffen
auf zweiseitiger Grundlage mit den USA sowie auf multilateraler
Grundlage mit den anderen Kernwaffenstaaten bis auf ein den Erfordernissen
strategischer Stabilität entsprechendes minimales Niveau;
- tritt dafür ein, dem
Regime der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen und Trägermitteln
universellen Charakter zu verleihen, die Effektivität dieses Regimes
durch die Kombination von Sperr-, Kontroll- und technologischen
Maßnahmen entschieden zu erhöhen sowie Kernwaffenversuche einzustellen
und allumfassend zu verbieten;
- unterstützt die Erweiterung
vertrauenbildender Maßnahmen zwischen den Staaten auf militärischem
Gebiet, eingeschlossen den gegenseitigen Austausch militärischer
Informationen, die Abstimmung der Militärdoktrinen, der Pläne und
Maßnahmen des Militäraufbaus und der militärischen Tätigkeit.
8. Die militärische
Sicherheit der RF wird durch die Gesamtheit aller ihr zur Verfügung
stehenden Kräfte, Mittel und Ressourcen gewährleistet.
Unter den gegenwärtigen Bedingungen hält es die RF für notwendig,
ein Kernwaffenpotential zu besitzen, das geeignet ist, jedem Aggressor
(Staat oder Staatenkoalition) unter beliebigen Bedingungen einen befohlenen
Schaden zuzufügen.
Dabei betrachtet die RF die Kernwaffen ihrer Streitkräfte als Faktor
zur Abschreckung einer Aggression, zur Gewährleistung der militärischen
Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten und zur Aufrechterhaltung
der internationalen Stabilität und des Friedens.
Die RF behält sich das Recht zum Einsatz von Kernwaffen vor als Antwort
auf die Anwendung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen
gegen sie und (oder) ihre Verbündeten sowie als Antwort auf eine Aggression
großen Maßstabs mit Einsatz herkömmlicher Waffen in Situationen, die
für die nationale Sicherheit der RF kritisch sind.
Die RF wird gegen Teilnehmerstaaten des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung
von Kernwaffen, die nicht über Kernwaffen verfügen, keine Kernwaffen
einsetzen, es sei denn, ein solcher Staat verwirklicht oder unterstützt
gemeinsam mit einem Kernwaffenstaat oder als dessen Verbündeter einen
Überfall auf die RF, die Streitkräfte der RF oder anderen Truppen,
ihre Verbündeten oder gegen einen Staat, dem gegenüber sie Sicherheitsverpflichtungen
hat.
9. Grundprinzipien der Gewährleistung der militärischen Sicherheit
sind:
- die Verbindung von straffer
zentralisierter Führung der Militärorganisation mit ziviler Kontrolle
ihrer Tätigkeit;
- die effektive Prognose,
die rechtzeitige Aufdeckung und Klassifizierung militärischer Bedrohungen
und ein angemessenes Reagieren auf sie;
- die Hinlänglichkeit
der zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit notwendigen
Kräfte, Mittel und Ressourcen sowie deren rationelle Nutzung;
- die Übereinstimmung
des Niveaus der Bereitschaft, Ausbildung und Sicherstellung der
Militärorganisation mit den Erfordernissen der militärischen Sicherheit;
- die Nichtbeeinträchtigung
der internationalen Sicherheit und der nationalen Sicherheit anderer
Länder.
10. Grundlegender
Inhalt der Gewährleistung der militärischen Sicherheit:
a) im Frieden:
- die Gestaltung und Verwirklichung
einer einheitlichen Staatspolitik zur Gewährleistung der militärischen
Sicherheit;
- die Aufrechterhaltung
der innenpolitischen Stabilität, der Schutz der verfassungsmäßigen
Ordnung, der Integrität und Unverletzlichkeit des Territoriums der
RF;
- die Entwicklung und
Festigung freundschaftlicher (Bündnis-)Beziehungen im Verhältnis
zu Nachbarn und anderen Staaten;
- die Schaffung und Vervollkommnung
des Verteidigungssystems der RF und ihrer Verbündeten;
- die allseitige Sicherstellung
und qualitative Vervollkommnung der Streitkräfte und der anderen
Truppen und die Aufrechterhaltung ihrer Bereitschaft zu abgestimmten
Handlungen zur Verhinderung, Lokalisierung und Neutralisierung äußerer
und innerer Bedrohungen;
- die Vorbereitung eines
Systems von Maßnahmen zur Überführung der Streitkräfte und der anderen
Truppen auf die Bedingungen des Krieges (darunter zu ihrer Mobilmachungsentfaltung);
- die Vervollkommnung
der wirtschaftlichen, technologischen und verteidigungsindustriellen
Basis, die Erhöhung der Mobilmachungsbereitschaft der Wirtschaft,
die Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährleistung des rechtzeitigen
Übergangs der dafür vorgesehenen Industriebetriebe auf militärische
Produktion, die Organisation der Vorbereitung der Staatsorgane,
der Betriebe, Einrichtungen und Organisationen sowie der Bevölkerung
des Landes auf die Erfüllung von Aufgaben zur Gewährleistung der
militärischen Sicherheit, auf die Territorial- und Zivilverteidigung;
- der Schutz von Objekten
und Anlagen der RF auf den Weltmeeren, im kosmischen Raum, auf den
Territorien ausländischer Staaten, der Schutz der Schiffahrt, der
gewerblichen und anderen Tätigkeiten in den Küstengewässern und
in entfernten Gebieten der Weltmeere;
- die Sicherung und der
Schutz der Staatsgrenze der RF, des grenznahen Territoriums, des
Luftraumes und des Meeresbodens sowie der exklusiven Wirtschaftszone
und des Festlandsockels der RF und ihrer natürlichen Ressourcen;
- die Unterstützung (bei
Notwendigkeit) politischer Aktionen der RF durch geeignete militärische
Maßnahmen sowie durch Flottenpräsenz;
- die Vorbereitung auf
die Territorial- und Zivilverteidigung;
- die Entwicklung der
notwendigen militärischen Infrastruktur;
- die Gewährleistung der
Sicherheit und des Schutzes der Bürger der RF vor militärischen
Bedrohungen;
- die Ausprägung einer
bewußten Einstellung der Bevölkerung zur Gewährleistung der militärischen
Sicherheit des Landes;
- die Kontrolle über die
gegenseitige Erfüllung der Verträge auf dem Gebiet der Rüstungsbegrenzung,
Abrüstung und Liquidierung von Rüstungen und der Festigung vertrauenbildender
Maßnahmen;
- die Gewährleistung der
Bereitschaft zur Teilnahme (die Teilnahme) an friedensichernden
Maßnahmen;
b) in einer
Spannungsperiode und mit Beginn eines Krieges (bewaffneten Konfliktes):
- die rechtzeitige Erklärung
des Kriegszustandes, die Einführung des Kriegs- oder Ausnahmezustandes
im Land oder in einzelnen Gebieten, die Durchführung der vollständigen
oder teilweisen strategischen Entfaltung der Streitkräfte und der
anderen Truppen oder von Teilen und ihre Überführung in die Bereitschaft
zur Erfüllung von Aufgaben;
- die Koordinierung der
Tätigkeit der föderalen Staatsorgane, der Staatsorgane der Subjekte
der RF, der Organe der örtlichen Selbstverwaltung, der gesellschaftlichen
Organisationen und der Bürger in Übereinstimmung mit den Föderationsgesetzen
zur Abwehr der Aggression;
- die Organisation und
koordinierte Durchführung des bewaffneten, politischen, diplomatischen,
informationellen, wirtschaftlichen und andersartigen Kampfes;
- das Fassen und die Verwirklichung
von Entschlüssen zur Vorbereitung und Durchführung der Kampfhandlungen;
- die Überführung der
Wirtschaft des Landes, einzelner Wirtschaftszweige sowie von Betrieben
und Organisationen, des Transport- und Nachrichtenwesens in die
Arbeit unter den Bedingungen des Kriegszustandes;
- die Organisation und
Verwirklichung von Maßnahmen der Territorial- und Zivilverteidigung;
- die Hilfeleistung für
die Verbündeten der RF, die Heranziehung und Realisierung ihrer
Möglichkeiten zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Krieg (bewaffneten
Konflikt);
- die Verhinderung der
Einbeziehung anderer Staaten in den Krieg (bewaffneten Konflikt)
auf der Seite des Aggressors;
- die Nutzung der Möglichkeiten
der UNO und anderer internationaler Organisationen zur Abwendung
der Aggression, zur Druckausübung auf den Aggressor, um den Krieg
(bewaffneten Konflikt) in einem frühen Stadium abzubrechen und die
internationale Stabilität und den Frieden wiederherzustellen.
Die
Militärorganisation des Staates
11. Die Militärorganisation dient dem Ziel, die militärische Sicherheit
der RF zu gewährleisten.
12. Zur Militärorganisation gehören
- die Streitkräfte als
ihr Kern und als Basis der Gewährleistung der militärischen Sicherheit,
- andere Truppen, militärische
Formationen und Organe zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen
Sicherheit mit militärischen Mitteln sowie
- deren Führungsorgane.
13. Das Hauptziel
der Entwicklung der Militärorganisation ist die Gewährleistung des
garantierten Schutzes der nationalen Interessen und der militärischen
Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten.
14. Grundprinzipien der Entwicklung der Militärorganisation sind:
- die adäquate Berücksichtigung
der Schlußfolgerungen aus der Analyse des Zustandes und der Entwicklungsperspektiven
der militärpolitischen Lage;
- die Zentralisierung
der Führung;
- die Einzelleitung auf
rechtlicher Grundlage;
- die in den Grenzen der
wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes erreichbare Übereinstimmung
des Niveaus der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft sowie der
Vorbereitung der militärischen Führungsorgane und der Truppen (Kräfte),
ihrer Strukturen, des Kampfbestandes und der Anzahl der Reserven,
der Vorräte an materiellen Mitteln und Ressourcen mit den Aufgaben
zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit;
- die Einheit von Ausbildung
und Erziehung;
- die Verwirklichung der
Rechte und Freiheiten der Militärangehörigen, die Gewährleistung
ihres sozialen Schutzes, eines würdigen sozialen Status' und Lebensniveaus.
Die Entwicklung
aller Komponenten der Militärorganisation wird in Übereinstimmung
mit den ihre Tätigkeit reglementierenden normativen Rechtsakten und
nach abgestimmten Programmen und Plänen verwirklicht.
15. Die hauptsächlichen Prioritäten bei der Entwicklung der Militärorganisation
sind:
- die Schaffung eines
einheitlichen Führungssystems der Militärorganisation und die Gewährleistung
seines effektiven Funktionierens;
- die Entwicklung und
Vervollkommnung der Truppen (Kräfte), die die strategische Abschreckung
(einschließlich der nuklearen) gewährleisten;
- die Schaffung von Strukturen
für die Vorbereitung der Mobilmachungsressourcen und für die Gewährleistung
der Mobilmachungsentfaltung der Streitkräfte und der anderen Truppen
und deren Aufrechterhaltung in der notwendigen Bereitschaft;
- die Auffüllung, Ausrüstung,
allseitige Sicherstellung und Ausbildung der Verbände und Truppenteile
der ständigen Gefechtsbereitschaft im Bestand der Kräfte allgemeiner
Bestimmung zur Erfüllung von Aufgaben der Abschreckung und zur Durchführung
von Gefechtshandlungen in lokalen Kriegen und bewaffneten Konflikten.
16. Die grundlegenden
Entwicklungsrichtungen der Militärorganisation sind:
- die Herstellung der
Übereinstimmung von Struktur, Bestand und Anzahl der Komponenten
der Militärorganisation mit den Aufgaben zur Gewährleistung der
militärischen Sicherheit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes;
- die Erhöhung des qualitativen
Niveaus, der Effektivität und der Funktionssicherheit der technologischen
Basis des staatlichen und militärischen Führungssystems;
- die Vervollkommnung
der militärökonomischen Sicherstellung der Militärorganisation auf
der Grundlage der Konzentration und der rationellen Verwendung der
Finanzmittel und der materiellen Ressourcen;
- die Vervollkommnung
der strategischen Planung nach dem Prinzip der Einheit des Einsatzes
der Streitkräfte und der anderen Truppen;
- die Erhöhung der Effektivität
des Ausbildungssystems der Kader, der militärischen Bildung, der
operativen und Gefechtsausbildung, der Erziehung der Militärangehörigen,
aller Arten der Sicherstellung und der Militärwissenschaft;
- die Vervollkommnung
des Auffüllungssystems (auf Basis des Vertrags- und Wehrpflichtprinzips,
und - in dem Maße, wie die notwendigen sozialökonomischen Bedingungen
geschaffen werden, - mit nachfolgend höherem Anteil der Militärangehörigen
unter Vertrag, vor allem in den unteren Kommandeursdienststellungen
und bei hochspezialisierten militärischen Laufbahnen);
- die Erhöhung der Effektivität
des Systems der Nutzung und Instandsetzung der Bewaffnung und Militärtechnik;
- die Vervollkommnung
der speziellen Informationssicherstellung der Streitkräfte, der
anderen Truppen und ihrer Führungsorgane;
- die Festigung der Gesetzlichkeit,
der Rechtsordnung und der militärischen Disziplin;
- die Verwirklichung der
staatlichen Politik zur Festigung des Prestiges des Militärdienstes
und zur Vorbereitung der Bürger auf den Militärdienst;
- die Entwicklung der
internationalen militärischen (militärpolitischen) und militärtechnischen
Zusammenarbeit;
- die Vervollkommnung
der normativen Rechtsbasis für den Aufbau, die Entwicklung und den
Einsatz der Militärorganisation sowie des Systems ihrer Beziehungen
mit der Gesellschaft.
17. Bestandteil
und vorrangige Aufgabe der gegenwärtigen Etappe des Militäraufbaus
ist die Durchführung einer komplexen Militärreform, die verursacht
ist durch radikale Veränderungen der militärpolitischen Lage, der
Aufgaben und Bedingungen bei der Gewährleistung der militärischen
Sicherheit der RF.
Die Führung der Militärorganisation
18. Die Führung des Aufbaus, der Vorbereitung und des Einsatzes der
Militärorganisation, der Gewährleistung der militärischen Sicherheit
der RF hat der Präsident der RF; er ist Oberster Befehlshaber der
Streitkräfte der RF.
19. Die Regierung der RF organisiert die Ausrüstung der Streitkräfte
und der anderen Truppen mit Bewaffnung, Militär- und Spezialtechnik,
ihre Sicherstellung mit materiellen Mitteln, Ressourcen und Dienstleistungen;
sie verwirklicht die allgemeine Führung des operativen Ausbaus des
Territoriums der RF im Interesse der Verteidigung sowie andere durch
die föderalen Gesetze festgelegte Funktionen zur Gewährleistung der
militärischen Sicherheit.
20. Die föderalen Staatsorgane, die Staatsorgane der Subjekte der
RF und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung verwirklichen die
ihnen durch die föderalen Gesetze übertragenen Vollmachten zur Gewährleistung
der militärischen Sicherheit.
Die Betriebe, Einrichtungen, Organisationen, gesellschaftlichen Verbände
und Bürger der RF nehmen in der durch die föderalen Gesetze festgelegten
Ordnung an der Gewährleistung der militärischen Sicherheit teil.
21. Die Führung der Streitkräfte und der anderen Truppen erfolgt durch
die Leiter der entsprechenden föderalen Exekutivorgane.
22. Das Verteidigungsministerium der RF koordiniert die Tätigkeit
der Exekutivorgane der RF und ihrer Subjekte zu Fragen der Verteidigung,
zur Erarbeitung von Konzeptionen des Aufbaus und der Entwicklung der
anderen Truppen sowie die Bestellung von Bewaffnung und Militärtechnik
für diese, und es erarbeitet unter Einbeziehung der entsprechenden
föderalen Exekutivorgane die Entwicklungskonzeption für Bewaffnung,
Militär- und Spezialtechnik und das föderale staatliche Programm für
Bewaffnung sowie Vorschläge für die entsprechenden staatlichen Beschaffungsaufträge.
Der Generalstab der Streitkräfte der RF ist das grundlegende operative
Führungsorgan der Streitkräfte; er koordiniert die Tätigkeit und organisiert
das Zusammenwirken der Streitkräfte und der anderen Truppen zur Erfüllung
der Aufgaben im Verteidigungsbereich.
Die Führungsstäbe der Oberkommandierenden (der Kommandierenden) der
Teilstreitkräfte (Truppengattungen) erarbeiten und verwirklichen die
Pläne für die Entwicklung und den Einsatz der Teilstreitkräfte (Truppengattungen),
für ihre operative und Mobilmachungsausbildung sowie für die technische
Ausstattung und die Kaderentwicklung; sie gewährleisten die Führung
der Truppen (Kräfte) und den täglichen Dienstbetrieb, den Ausbau des
Stationierungssystems und der Infrastruktur.
Die Führungsorgane der Militärbezirke (die operativ-strategischen
Kommandos) verwirklichen die Führung gemischter allgemeiner Truppen-(Kräfte-)Gruppierungen
sowie die Planung und Organisation von Maßnahmen zur gemeinsamen Vorbereitung
mit den anderen Truppen auf die Gewährleistung der militärischen Sicherheit
- in den festgelegten Grenzen der Verantwortung, unter Berücksichtigung
ihrer Aufgabe und des einheitlichen Systems der militärisch-administrativen
Einteilung des Territoriums der RF.
23. Für die Führung von Koalitionsgruppierungen der Truppen (Kräfte)
werden nach einvernehmlichen Entschlüssen der Staatsorgane der Teilnehmerländer
der Koalition entsprechende vereinte militärische Führungsorgane geschaffen.
24. Die Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF erfordert
eine zentralisierte Führung, die eine einheitliche strategische und
operative Einsatzplanung der Streitkräfte und der anderen Truppen
und eine einheitliche Programm/Ziel-Planung des Militäraufbaus bedingt.
Dafür sind langfristige (10-15 Jahre), mittelfristige (4-5 Jahre)
und kurzfristige (1-2 Jahre) Dokumente vorgesehen.
25. Die Führungsorganisation zur Gewährleistung der militärischen
Sicherheit der RF in einer Spannungsperiode sowie die Schaffung und
das Funktionieren entsprechender Organe der staatlichen und militärischen
Führung werden durch die zutreffenden Gesetze und anderen normativen
Rechtsakte der RF reglementiert.
II.
Militärstrategische Grundlagen |
|
Der
Charakter der Kriege und bewaffneten Konflikte
1. Die RF erhält sich die Bereitschaft zur Führung von Kriegen und
zur Mitwirkung in bewaffneten Konflikten ausschließlich mit dem Ziel,
eine Aggression zu verhindern und abzuwehren, die Integrität und Unversehrtheit
ihres Territoriums zu schützen sowie die militärische Sicherheit der
RF und, in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen, ihrer Verbündeten
zu gewährleisten.
2. Der Charakter der Kriege (bewaffneten Konflikte) in der Gegenwart
wird durch ihre militärpolitischen Ziele, durch die Mittel zum Erreichen
dieser Ziele und die Maßstäbe der Kampfhandlungen bestimmt.
In Übereinstimmung damit können Kriege (bewaffnete Konflikte) der
Gegenwart sein:
nach den militärpolitischen Zielen
- rechtmäßige (der
UN-Charta, den grundlegenden Normen und Prinzipien des Völkerrechts
nicht widersprechend, durchgeführt als Selbstverteidigung durch
eine Seite, die einer Aggression ausgesetzt ist);
- unrechtmäßige
(der UN-Charta, den grundlegenden Normen und Prinzipien des Völkerrechts
widersprechend, unter die Definition der Aggression fallend, geführt
von einer Seite, die einen bewaffneten Überfall unternimmt);
nach den eingesetzten
Mitteln
- mit Einsatz von Kernwaffen
und anderen Arten von Massenvernichtungswaffen;
- mit Einsatz ausschließlich
herkömmlicher Bekämpfungsmittel;
nach dem Maßstab
- lokale, regionale und
große Kriege.
3. Allgemeine
Grundzüge der Kriege der Gegenwart sind:
- der Einfluß auf alle
Lebenssphären der Menschheit;
- der Koalitionscharakter;
- die breite Anwendung
indirekter, kontaktloser und anderer (darunter nichttraditioneller)
Handlungsformen und -verfahren, von weitreichendem Feuer und elektronischer
Einwirkung;
- der aktive Informationskrieg,
die Desorientierung der öffentlichen Meinung in einzelnen Staaten
und in der Weltgemeinschaft insgesamt;
- das Streben der Seiten
zur Desorganisation des staatlichen und militärischen Führungssystems;
- der Einsatz neuester
hocheffektiver Systeme der Bewaffnung und der Militärtechnik (darunter
solcher, die sich auf neue physikalische Prinzipien gründen);
- die manöverreichen Handlungen
der Truppen (Kräfte) in getrennten Richtungen mit breitem Einsatz
luftbeweglicher Kräfte, von Landetruppen und Spezialtruppen;
- die Vernichtung der
Truppen (Kräfte), der rückwärtigen Objekte, der Wirtschaft und der
Kommunikationen auf dem gesamten Territorium jeder der kämpfenden
Seiten;
- die Durchführung von
Luftkriegskampagnen und Luftoperationen;
- die katastrophalen Folgen
der Vernichtung (Zerstörung) der Energiebetriebe (vor allem der
kernkraftbetriebenen), der Betriebe mit chemischer und anderer gefährlicher
Produktion, der Infrastruktur, der Kommunikationen und von lebenswichtigen
Objekten;
- die hohe Wahrscheinlichkeit
der Einbeziehung weiterer Staaten in den Krieg, der Eskalation des
bewaffneten Kampfes, der Erweiterung des Maßstabs und des Spektrums
der eingesetzten Mittel, eingeschlossen Massenvernichtungswaffen;
- die Teilnahme von nichtregulären
neben regulären bewaffneten Formationen.
4. Ein bewaffneter
Konflikt kann entstehen in Form eines bewaffneten Zwischenfalls, einer
bewaffneten Aktion oder anderer bewaffneter Zusammenstöße von begrenztem
Maßstab, und er kann Folge des Versuchs sein, nationale, ethnische,
religiöse und andere Widersprüche mit Hilfe der Mittel des bewaffneten
Kampfes zu lösen.
Eine besondere Form des bewaffneten Konflikts ist der Grenzkonflikt.
Ein bewaffneter Konflikt kann internationalen Charakter (mit Teilnahme
von zwei oder mehr Staaten) oder nicht-internationalen, inneren Charakter
(bewaffnete Auseinandersetzung in den territorialen Grenzen eines
Staates) haben.
5. Der bewaffnete Konflikt wird charakterisiert durch:
- den hohen Grad der Einbeziehung
und Verwundbarkeit der örtlichen Bevölkerung;
- den Einsatz nichtregulärer
bewaffneter Formationen;
- die breite Anwendung
von Diversions- und Terrormethoden;
- die Kompliziertheit
der moralisch-psychologischen Lage, in der die Truppen handeln;
- die zwingend notwendige
Einbeziehung bedeutender Kräfte und Mittel zur Gewährleistung der
Sicherheit der Verlegungswege sowie der Unterbringungsräume und
-orte der Truppen (Kräfte);
- die Gefahr des Hinüberwachsens
in einen lokalen Krieg (internationalen bewaffneten Konflikt) oder
einen Bürgerkrieg (inneren bewaffneten Konflikt).
6. Zur Lösung
der Aufgaben in einem inneren bewaffneten Konflikt können (aus verschiedenen
Komponenten der Militärorganisation) vereinte Truppen-(Kräfte-)Gruppierungen
und deren Führungsorgane geschaffen werden.
7. Ein lokaler Krieg kann durch Gruppierungen von Truppen (Kräften)
geführt werden, die im Konfliktraum entfaltet sind, bei Notwendigkeit
mit Verstärkung durch herangeführte Truppen, Kräfte und Mittel aus
anderen Richtungen und mit teilweiser strategischer Entfaltung der
Streitkräfte.
Im lokalen Krieg werden die Seiten innerhalb der Grenzen der kämpfenden
Staaten handeln und begrenzte militärpolitische Ziele verfolgen.
8. Ein regionaler Krieg kann als Resultat der Eskalation eines lokalen
Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes entstehen und unter Teilnahme
von zwei oder mehr Staaten (Staatengruppen) einer Region, durch nationale
oder Koalitionsstreitkräfte mit Einsatz sowohl herkömmlicher als auch
nuklearer Bekämpfungsmittel geführt werden. Im regionalen Krieg werden
die Seiten wichtige militärpolitische Ziele verfolgen.
9. Ein großer Krieg kann als Ergebnis der Eskalation eines bewaffneten
Konflikts, eines lokalen oder regionalen Krieges und aus der Einbeziehung
einer bedeutenden Anzahl von Staaten verschiedener Regionen der Welt
entstehen.
Der große Krieg mit Einsatz ausschließlich herkömmlicher Bekämpfungsmittel
wird charakterisiert sein durch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Hinüberwachsens
in einen Kernwaffenkrieg mit katastrophalen Folgen für die Zivilisation,
für die Lebensgrundlagen und die Existenz der Menschheit.
Im großen Krieg werden sich die Seiten radikale militärpolitische
Ziele stellen. Er wird die vollständige Mobilisierung aller materiellen
und geistigen Ressourcen der Teilnehmerstaaten erfordern.
10. Einem großen Krieg (regionalen Krieg) kann eine Spannungsperiode
vorausgehen.
11. Der große Krieg (der regionale Krieg) kann eine Anfangsperiode
haben, deren grundlegender Inhalt ein angespannter bewaffneter Kampf
um die Erringung der strategischen Initiative, um den Schutz der stabilen
staatlichen und militärischen Führung, um die Überlegenheit in der
informationellen Sphäre und um die Erringung (Behauptung) der Luftherrschaft
ist.
Falls der große Krieg (der regionale Krieg) einen langwierigen Charakter
annimmt, werden seine Ziele in nachfolgenden Perioden und in einer
abschließenden Periode erreicht.
12. Die RF strebt konsequent und unerschütterlich die Schaffung eines
effektiven Systems politischer, rechtlicher, organisatorisch-technischer
und anderer internationaler Garantien für die Nichtzulassung bewaffneter
Konflikte und Kriege an.
Grundlagen des Einsatzes der Streitkräfte und der anderen Truppen
13. Die RF betrachtet es als rechtmäßig, die Streitkräfte und die
anderen Truppen zur Abwehr einer gegen sie gerichteten Aggression
einzusetzen.
Ebenso können die Streitkräfte und die anderen Truppen eingesetzt
werden zum Schutz vor Handlungen gegen die Verfassung und vor rechtswidriger
bewaffneter Gewalt, die die Integrität und die Unversehrtheit des
Territoriums der RF bedrohen, zur Erfüllung von Aufgaben entsprechend
internationalen Verträgen der RF und zur Erfüllung anderer Aufgaben
in Übereinstimmung mit den föderalen Gesetzen.
14. Ziele des Einsatzes der Streitkräfte und der anderen Truppen sind:
in einem großen Krieg (regionalen Krieg) bei Entfesselung durch einen
beliebigen Staat (eine Staatengruppe, Koalition)
die Unabhängigkeit und Souveränität, die territoriale Integrität
der RF und ihrer Verbündeten zu schützen, die Aggression abzuwehren,
dem Aggressor eine Niederlage zuzufügen und ihn zum Abbruch der Kampfhandlungen
zu zwingen zu Bedingungen, die den Interessen der RF und ihrer Verbündeten
entsprechen;
in lokalen
Kriegen und internationalen bewaffneten Konflikten
den Spannungsherd zu lokalisieren, die Voraussetzungen zu
schaffen, den Krieg oder bewaffneten Kampf zu beenden oder seine Beendigung
in frühen Stadien zu erzwingen, den Aggressor zu neutralisieren und
eine Regulierung zu Bedingungen zu erreichen, die den Interessen der
RF und ihrer Verbündeten entsprechen;
in inneren
bewaffneten Konflikten
die illegalen bewaffneten Formationen zu zerschlagen und
zu liquidieren, Bedingungen für die umfassende Regulierung des Konflikts
auf der Grundlage der Verfassung der RF und der föderalen Gesetze
zu schaffen;
in Operationen
zur Erhaltung und Wiederherstellung des Friedens
die gegeneinander kämpfenden Seiten zu trennen, die Lage
zu stabilisieren, die Bedingungen für eine gerechte friedliche Regulierung
zu gewährleisten.
15. Die grundlegenden
Einsatzformen der Streitkräfte und der anderen Truppen sind:
- strategische Operationen,
Operationen und Gefechtshandlungen - im großen Krieg und in regionalen
Kriegen;
- Operationen und Gefechtshandlungen
- in lokalen Kriegen und internationalen bewaffneten Konflikten;
- gemeinsame Spezialoperationen
- in inneren bewaffneten Konflikten;
- Anti-Terror-Operationen
- bei Teilnahme am Kampf gegen den Terrorismus gemäß den föderalen
Gesetzen;
- friedenschaffende Operationen.
16. Die Streitkräfte
und die anderen Truppen müssen bei beliebiger Variante der Entfesselung
und Durchführung der Kriege und bewaffneten Konflikte, unter den Bedingungen
des massenhaften Einsatzes moderner und perspektivischer Bekämpfungsmittel
durch den Gegner, einschließlich von Massenvernichtungswaffen aller
Art,
bereit sein,
- einen Überfall abzuwehren,
- dem Aggressor eine Niederlage
zuzufügen,
- aktive Verteidigungs-
wie auch Angriffshandlungen durchzuführen.
Gleichzeitig
müssen die Streitkräfte die Verwirklichung friedenschaffender Maßnahmen
durch die RF sowohl selbständig als auch im Bestand internationaler
Organisationen gewährleisten.
17. Grundlegende Aufgaben der Streitkräfte und der anderen Truppen
sind:
a) zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit:
- die rechtzeitige Aufdeckung
einer bedrohlichen Entwicklung der militärpolitischen Lage, der
Vorbereitung eines bewaffneten Überfalls auf die RF und (oder) ihre
Verbündeten;
- die Aufrechterhaltung
des Bestandes, des Zustandes der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft
sowie des Ausbildungsstandes der strategischen Kernwaffenkräfte,
der Sicherstellungskräfte und -mittel für deren Funktionieren und
Einsatz sowie des Führungssystems auf einem Niveau, das unter beliebigen
Bedingungen garantiert, dem Aggressor einen befohlenen Schaden zuzufügen;
- die Aufrechterhaltung
des Kampfpotentials, der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft
und der Ausbildung der Truppen (Kräfte) allgemeiner Bestimmung der
Friedenszeit auf einem Niveau, das die Abwehr einer lokalen Aggression
gewährleistet;
- die Erhaltung der Bewaffnung,
Militär- und Spezialtechnik sowie der materiellen Vorräte in Bereitschaft
zum Gefechtseinsatz;
- die Ausübung des Diensthabenden
Systems (des Gefechtsdienstes) durch die eingeteilten (festgelegten)
Truppen, Kräfte und Mittel;
- die qualitätsgerechte
und vollständige Erfüllung der Pläne und Programme der operativen,
Gefechts- und Mobilmachungsausbildung und der Erziehung des Personalbestandes
der Truppen (Kräfte);
- die Aufrechterhaltung
der Bereitschaft zur strategischen Entfaltung im Rahmen der staatlichen
Maßnahmen zur Überführung des Landes auf den Kriegszustand;
- die Sicherung und der
Schutz der Staatsgrenze der RF;
- die Entwicklung der
Luftverteidigung der RF als einheitliches System auf der Grundlage
zentralisierter Führung aller Kräfte und Mittel der Luftverteidigung;
- die Schaffung der Bedingungen
für die Sicherheit der wirtschaftlichen Tätigkeit, der Schutz der
nationalen Interessen der RF in Territorialgewässern, auf dem Kontinentalschelf
und in der exklusiven Wirtschaftszone der RF sowie auf den Weltmeeren;
- die Sicherung wichtiger
staatlicher Objekte;
- die Verhinderung und
Unterbindung von Diversion und Terrorakten;
- die Warnung vor ökologischen
Katastrophen und anderen Notsituationen sowie die Beseitigung ihrer
Folgen;
- die Organisation der
Zivil- und Territorialverteidigung;
- die Gewährleistung der
technischen Deckung und der Wiederherstellung von Kommunikationen;
- die Gewährleistung der
Informationssicherheit.
Die Aufgaben
zum Schutz der nationalen Interessen der RF auf den Weltmeeren werden
entsprechend den Grundlagen der Politik der RF auf den Weltmeeren
gelöst.
Alle Aufgaben zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit werden
durch die Streitkräfte und die anderen Truppen koordiniert, in engem
Zusammenwirken und entsprechend ihren durch föderale Gesetze festgelegten
Funktionen erfüllt;
b) zur Abwehr eines bewaffneten Überfalls (einer Aggression)
auf die RF und (oder) ihre Verbündeten:
- die teilweise oder vollständige
strategische Entfaltung;
- die Durchführung strategischer
Operationen, von Operationen und Gefechtshandlungen (einschließlich
gemeinsamer mit verbündeten Staaten) zur Zerschlagung eingedrungener
Kräfte und zur Vernichtung der geschaffenen (zu schaffenden) Truppen-(Kräfte-)Gruppierungen
des Aggressors in ihren Basierungs- und Konzentrierungsräumen und
auf den Verbindungswegen;
- die Aufrechterhaltung
der Einsatzbereitschaft und der Einsatz des nuklearen Abschreckungspotentials
(in den durch die Militärdoktrin vorgesehenen Fällen und in der
festgelegten Ordnung);
- die Lokalisierung und
Neutralisierung bewaffneter Grenzkonflikte;
- die Aufrechterhaltung
des Kriegszustandes (Ausnahmezustandes);
- der Schutz der Bevölkerung,
der Wirtschafts- und Infrastrukturobjekte vor Einwirkung der Bekämpfungsmittel
des Gegners;
- die Erfüllung der Bündnisverpflichtungen
entsprechend den internationalen Verträgen der RF.
Die Aufgaben
zur Abwehr eines bewaffneten Überfalls (einer Aggression) werden in
Übereinstimmung mit dem Plan des Einsatzes der Streitkräfte der RF,
mit dem Mobilmachungsplan der Streitkräfte der RF, mit den Erlassen
des Präsidenten der RF zu Fragen der militärischen Sicherheit, mit
den Befehlen und Direktiven des Obersten Befehlshabers der Streitkräfte
der RF sowie mit anderen normativen Rechtsakten, Plänen und direktiven
Dokumenten erfüllt;
c) in inneren bewaffneten Konflikten:
- die Zerschlagung und
Vernichtung illegaler bewaffneter Formationen, von Banditen- und
Terroristengruppen und -organisationen, die Vernichtung ihrer Basen,
Ausbildungszentren, Lager und Kommunikationen;
- die Wiederherstellung
von Gesetzlichkeit und Rechtsordnung;
- die Gewährleistung der
gesellschaftlichen Sicherheit und Stabilität;
- die Aufrechterhaltung
des Rechtsregimes des Ausnahmezustandes im Konfliktraum;
- die Lokalisierung und
Blockierung des Konfliktraumes;
- das Unterbinden von
bewaffneten Zusammenstößen und die Trennung der einander bekämpfenden
Seiten;
- die Entwaffnung der
Bevölkerung im Konfliktraum;
- die verstärkte Sicherung
der gesellschaftlichen Ordnung und Sicherheit in Räumen, die an
den Konfliktraum angrenzen.
Die Erfüllung
von Aufgaben zur Verhütung und Unterbindung innerer bewaffneter Konflikte,
die Lokalisierung und Blockierung der Konflikträume, die Vernichtung
der illegalen bewaffneten Formationen, Banden und Terrorgruppen wird
(den aus verschiedenen Komponenten der Militärorganisation zu schaffenden)
zeitweiligen Truppen-(Kräfte-)Gruppierungen und ihren Führungsorganen
übertragen;
d) in Operationen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung
des Friedens:
- die Entflechtung der
bewaffneten Gruppierungen der Konfliktseiten;
- die Gewährleistung der
Bedingungen für humanitäre Hilfeleistung für die Zivilbevölkerung
und ihre Evakuierung aus der Konfliktzone;
- die Blockierung des
Konfliktraumes mit dem Ziel, die Erfüllung der von der internationalen
Gemeinschaft getroffenen Sanktionen zu gewährleisten;
- die Schaffung von Voraussetzungen
für eine politische Regelung.
Die Erfüllung
von Aufgaben in Operationen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung
des Friedens wird den Streitkräften übertragen. Zur Vorbereitung auf
die Erfüllung dieser Aufgaben werden speziell benannte Verbände und
Truppenteile eingeteilt. Neben der Vorbereitung für den Einsatz gemäß
ihrer direkten Zweckbestimmung werden sie nach einem Spezialprogramm
ausgebildet.
Die RF gewährleistet die rückwärtige und technische Sicherstellung,
die Ausbildung und die Vorbereitung der russischen Kontingente, ihre
Einsatzplanung und operative Führung in Übereinstimmung mit den Standards
und Prozeduren der UNO, der OSZE und der GUS.
18. Die Kräfte und Mittel der Streitkräfte und der anderen Truppen
können dazu herangezogen werden, den Organen der Staatsmacht, den
örtlichen Selbstverwaltungsorganen und der Bevölkerung bei der Beseitigung
der Folgen von Havarien, technischen und Naturkatastrophen Hilfe zu
erweisen.
19. Zur Lösung der den Streitkräften und den anderen Truppen gestellten
Aufgaben werden auf dem Territorium der RF Gruppierungen der Truppen
(Kräfte) geschaffen; dabei werden berücksichtigt:
- der Grad der potentiellen
militärischen Gefährdung in den konkreten strategischen Richtungen;
- der Charakter der gegenseitigen
Beziehungen mit den angrenzenden Staaten;
- die Lage der für die
RF lebenswichtigen Industriegebiete und Räume strategischer Ressourcen
sowie besonders wichtiger Objekte;
- die Möglichkeit der
strategischen Entfaltung in bedrohten Richtungen bei maximaler Verringerung
des Verlegungsumfangs sowie der Manöver zwischen den Regionen;
- die Möglichkeit, Truppen
(Kräfte) und materiell-technische Reserven wahrscheinlichen Raketen-
und Luftschlägen rechtzeitig zu entziehen;
- die Bedingungen für
die Unterbringung der Truppen, die Gewährleistung der Dienst- und
Lebensbedingungen sowie für die Lösung der sozialen und Versorgungsprobleme;
- das Vorhandensein und
der Zustand von Basen für die Mobilmachungsentfaltung;
- die gesellschaftlich-politische
Lage in den konkreten Regionen.
20. Zur Herstellung
und Aufrechterhaltung der Stabilität, zur adäquaten Reaktion auf äußere
Bedrohungen in ihrem frühen Stadium können begrenzte Kontingente der
Streitkräfte und der anderen Truppen in strategisch wichtigen Regionen
außerhalb des Territoriums der RF - im Bestand vereinter oder nationaler
Gruppierungen und selbständiger Basen (Objekte) - stationiert werden.
Die Bedingungen für eine solche Stationierung werden durch entsprechende
völkerrechtliche Dokumente bestimmt.
21. Bei der Aufstellung von gemischten militärischen Formationen der
GUS werden diese mit Militärangehörigen der Teilnehmerstaaten entsprechend
deren nationalen Gesetzen und den getroffenen zwischenstaatlichen
Vereinbarungen aufgefüllt. Militärdienstleistende Bürger der RF versehen
in derartigen Formationen Dienst in der Regel auf Vertragsbasis.
Russische Truppenformationen auf Territorien ausländischer Staaten
gehören, unabhängig von den Stationierungsbedingungen, zum Bestand
der Streitkräfte der RF und der anderen Truppen und handeln gemäß
der für sie festgelegten Ordnung in Übereinstimmung mit den Forderungen
der UN-Charta, der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates sowie zwei-
und mehrseitiger Verträge der RF.
22. Zur Schaffung und Entwicklung der militärischen Infrastruktur
des Staates, die die strategische Entfaltung der Streitkräfte und
der anderen Truppen zu gewährleisten hat, erfolgt der operative Ausbau
des Territoriums der RF für die Verteidigung unter Führung der Regierung
der RF und auf der Grundlage eines föderalen staatlichen Programms.
23. Das Anlegen und Erhalten von Reserven an materiellen Mittel wird
durch die Regierung der RF in Übereinstimmung mit den vom Präsidenten
der RF bestätigten Plänen zur Schaffung von staatlichen und Mobilmachungsreserven
organisiert.
Die Streitkräfte und die anderen Truppen sowie die Staatsorgane verwirklichen
gemäß den föderalen Gesetzen die Schaffung, Staffelung, Lagerung und
Erhaltung von Reserven an materiellen Mitteln im Frieden. Diese sollen
die Mobilmachungsentfaltung der Truppen (Kräfte) und die Durchführung
von Gefechtshandlungen in der Anfangsperiode eines Krieges (bei einzelnen
Materialarten auch während einer längeren Periode, ausgehend von Übergangsfristen
der Wirtschaft des Landes, einzelner Wirtschaftszweige und Betriebe
zur Arbeit nach festgelegtem Plan), die Aufstellung, Ausbildung, Umgruppierung
und den Einsatz strategischer Reserven gewährleisten.
Für andere Truppen, die für eine besondere Periode dem Verteidigungsministerium
operativ unterstellt werden, plant dieses Ministerium die Schaffung,
Staffelung und Lagerung der operativen Materialvorräte und deren Erhaltung.
24. Die Planung der Vorbereitung und die Registrierung der Bürger
für den Militärdienst sowie die Erfassung von Transportmitteln, die
den Streitkräften und den anderen Truppen zur Verfügung zu stellen
sind, erfolgt unter allgemeiner Führung durch den Generalstab der
Streitkräfte.
25. Sowohl in der Friedens- als auch in der Kriegszeit erfolgt die
Vorbereitung des Landes auf die Territorial- und Zivilverteidigung,
werden komplexe Maßnahmen zur Gewährleistung des stabilen Funktionierens
der Wirtschaft, des Transports und der Kommunikationen durchgeführt,
wird die Bereitschaft zur Durchführung von Bergungs-, Rettungs- und
anderen Arbeiten in Herden und Räumen von Havarien, technischen und
Naturkatastrophen gewährleistet.
III.
Militärökonomische Grundlagen |
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Die
militärökonomische Sicherstellung der militärischen Sicherheit
1. Das Hauptziel der militärökonomischen Sicherstellung ist die Befriedigung
der Erfordernisse der Militärorganisation mit finanziellen Mitteln
und materiellen Ressourcen.
2. Grundlegende Aufgaben der militärökonomischen Sicherstellung sind:
- die rechtzeitige und
vollständige finanzielle Sicherstellung der durch die Militärorganisation
zu lösenden Aufgaben;
- die Optimierung des
Verbrauchs der materiellen Ressourcen und der Geldmittel zur Gewährleistung
der militärischen Sicherheit, die Erhöhung der Effektivität ihrer
Verwendung auf der Grundlage komplexer, koordinierter Reformierung
aller Komponenten der Militärorganisation;
- die Entwicklung der
wissenschaftlich-technischen, technologischen und Produktionsbasis
des Landes, der Streitkräfte und der anderen Truppen sowie der militärischen
Infrastruktur im Interesse der Gewährleistung der militärischen
Sicherheit;
- die Gewährleistung des
Rechtsschutzes für Objekte geistigen Eigentums in der militärischen
Produktion sowie in deren Entwicklungs- und Herstellungstechnologien;
- die Integration des
zivilen und des militärischen Wirtschaftssektors des Landes und
die Koordinierung der militärökonomischen Tätigkeit des Staates
im Interesse der militärischen Sicherheit;
- die Schaffung der Infrastruktur
des Staates unter Berücksichtigung der Aufgaben zur Gewährleistung
der militärischen Sicherheit;
- die Erhöhung des Niveaus
der sozialen Absicherung der Militärangehörigen und des Zivilpersonals
der Streitkräfte und der anderen Truppen sowie der Bürger, die im
Verteidigungs-Industrie-Komplex arbeiten;
- die Sicherstellung des
Funktionierens und die Vervollkommnung der Systeme der Mobilmachungsbereitschaft
und der Mobilmachungsvorbereitung der Wirtschaft und der Bevölkerung
des Landes;
- das Anlegen und Unterhalten
von Materialreserven;
- die Verwirklichung einer
gegenseitig vorteilhaften internationalen militärischen (militärpolitischen)
und militärtechnischen Zusammenarbeit;
- die Erfüllung internationaler
Verträge der RF im militärökonomischen Bereich.
3. Vorrangige
Aufgaben der militärökonomischen Sicherstellung sind:
- die rechtzeitige und
vollständige finanzielle Sicherstellung der Pläne des Aufbaus und
der Entwicklung, der Gefechts- und Mobilmachungsvorbereitung der
Streitkräfte und der anderen Truppen sowie der Erfordernisse aller
Komponenten der Militärorganisation (innerhalb der Grenzen der vorhandenen
Finanzressourcen des Staates);
- die ökonomische und
finanzielle Sicherstellung der Vervollkommnung der strategischen
und der herkömmlichen Bewaffnung, der Militär- und Spezialtechnik;
- die Schaffung der wirtschaftlichen
und finanziellen Bedingungen für die Ausarbeitung und Herstellung
von unifizierten, hocheffektiven Truppenführungs- und Waffenleitsystemen,
von Nachrichten-, Aufklärungs- und strategischen Warnsystemen, von
Systemen des funkelektronischen Kampfes, von hochpräzisen, mobilen
nichtnuklearen Bekämpfungsmitteln sowie der Systeme ihrer Informationssicherstellung;
- die Erhöhung des Lebensniveaus
und die Verwirklichung der durch föderale Gesetze gegebenen sozialen
Garantien für die Militärangehörigen und für deren Familienmitglieder.
4. Grundprinzipien
der militärökonomischen Sicherstellung sind:
- die Übereinstimmung
des Niveaus der finanziellen und materiellen Sicherstellung der
Militärorganisation mit den Erfordernissen der militärischen Sicherheit
und den verfügbaren Ressourcen des Staates;
- die Konzentration der
finanziellen, materiell-technischen und intellektuellen Ressourcen
auf die Lösung der Schlüsselaufgaben der Gewährleistung der militärischen
Sicherheit;
- die staatliche Unterstützung
der Betriebe (Produktionen) und der Einrichtungen (Organisationen),
die die militärtechnische und technologische Stabilität des Verteidigungs-Industrie-Komplexes
bestimmen, sowie städtebildender Betriebe und geschlossener administrativ-territorialer
Einrichtungen;
- die wissenschaftlich-technische,
technologische, informationelle sowie Ressourcenunabhängigkeit bei
der Entwicklung und Herstellung der grundlegenden Arten militärischer
Produktion.
5. Grundlegende
Richtungen der Mobilmachungsvorbereitung der Wirtschaft sind:
- die Vorbereitung des
Führungssystems der Wirtschaft auf stabiles Funktionieren in der
Übergangsperiode zur Arbeit unter Kriegsbedingungen und im Kriege;
- die Schaffung und Vervollkommnung
und das effektive Funktionieren des Systems der Mobilmachungsvorbereitung
der Staatsorgane sowie der Organisationen und Betriebe mit Mobilmachungsaufgaben;
- die Optimierung und
Entwicklung der erforderlichen Mobilmachungskapazitäten und -objekte;
- das Anlegen, Auffüllen,
Verwahren und Erneuern von Materialvorräten in der Mobilmachungs-
und der Staatsreserve;
- das Anlegen und Verwahren
eines Sicherungsfonds von Konstruktions- und technischen Dokumentationen
für die Kriegszeit;
- die Erhaltung und Entwicklung
der Objekte der Wirtschaft, die für deren stabiles Funktionieren
und das Überleben der Bevölkerung im Krieg notwendig sind;
- die Vorbereitung des
Finanz-, Kredit- und des Steuersystems sowie des Geldumlaufsystems
auf ein Sonderregime unter Kriegsbedingungen;
- die Ausarbeitung und
Vervollkommnung einer normativen Rechtsbasis für die Mobilmachungsvorbereitung
und die Überführung der Wirtschaft der RF, ihrer Subjekte und der
kommunalen Einrichtungen zur Arbeit nach festgelegten Plänen.
Die internationale militärische (militärpolitische) und
militärtechnische Zusammenarbeit
6. Die RF verwirklicht die internationale militärische (militärpolitische)
und militärtechnische Zusammenarbeit ausgehend von ihren nationalen
Interessen und von der Notwendigkeit ausgewogener Lösungen zur Gewährleistung
der militärischen Sicherheit.
Die internationale militärische (militärpolitische) und militärtechnische
Zusammenarbeit ist Privileg des Staates.
7. Die RF gestaltet die internationale militärische (militärpolitische)
und militärtechnische Zusammenarbeit ausgehend von der außenpolitischen
und wirtschaftlichen Zweckdienlichkeit, von den Aufgaben zur Gewährleistung
der militärischen Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten, in Übereinstimmung
mit den föderalen Gesetzen und internationalen Verträgen der RF, auf
der Grundlage der Prinzipien der Gleichberechtigung, des gegenseitigen
Vorteils und guter Nachbarschaft, unter Beachtung der Interessen der
internationalen Stabilität, der nationalen, regionalen und globalen
Sicherheit.
8. Vorrangige Bedeutung mißt die RF der Entwicklung der militärischen
(militärpolitischen) und militärtechnischen Zusammenarbeit mit den
Teilnehmerstaaten des Vertrags über kollektive Sicherheit der GUS
bei; dabei geht sie von der Notwendigkeit aus, die Bemühungen zur
Schaffung eines einheitlichen Verteidigungsraumes und zur Gewährleistung
der kollektiven militärischen Sicherheit zu erhöhen.
Die RF bekräftigt ihre prinzipielle Treue zu den Zielen der Abwendung
einer Aggression, der Verhinderung von Kriegen und bewaffneten Konflikten,
der Aufrechterhaltung der internationalen Sicherheit und eines allumfassenden
Friedens und garantiert die konsequente und entschlossene Erfüllung
der Militärdoktrin.
Übersetzung:
Rainer Böhme, Peter Freitag und Joachim Klopfer. Kontakt: Dresdner
Studiengemeinschaft Sicherheitspolitik (DSS), Schneebergstr. 2,
01277 Dresden, Tel./Fax: 0351/495 1857. |
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